Aktenkundig hat der Beschwerdeführer die Ersatzanschaffung getätigt, ohne vorgängig bei der Staatsanwaltschaft um Herausgabe der Computer (oder zumindest eines Computers) ersucht zu haben. Ein Herausgabeersuchen stellte er erst am 31. August 2016, worauf ihm am 26. September 2016 – gestützt auf die Beschlag- nahme- und Herausgabeverfügung vom 15. September 2016 – und damit relativ rasch diverse Gegenstände (auch Laptops) ausgehändigt worden sind. Aufgrund des Vorgehens des Beschwerdeführers verweigerte die Staatsanwaltschaft die Entschädigung der Ersatzanschaffung.