6. Kosten für die Ersatzanschaffung eines Computers (Rechtsbegehren 4) Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Mai 2016 wurden sämtliche Computer des Beschwerdeführers sichergestellt. Am 5. Juli 2016 kaufte sich der Beschwerdeführer einen neuen Computer, dessen Kosten in der Höhe von CHF 359.90 er ebenfalls ersetzt haben will (zuzüglich Zins von 5 % seit 5. Juli 2016). Aktenkundig hat der Beschwerdeführer die Ersatzanschaffung getätigt, ohne vorgängig bei der Staatsanwaltschaft um Herausgabe der Computer (oder zumindest eines Computers) ersucht zu haben.