11 zur Zahlung des Schadenersatzes und bezweckt, die anspruchsberechtigte Person so zu stellen, wie wenn sie für ihre Forderung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. im Zeitpunkt deren wirtschaftlichen Auswirkungen befriedigt worden wäre (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 458 vom 12. März 2019 E. 4.2). Soweit den Zins von 5 % auf die Reisekosten von EUR 400.00 betreffend (ab 1. Februar 2017) ist die Beschwerde demzufolge begründet.