In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer erneut geltend, dass ihm auf dem Betrag von EUR 400.00 zusätzlich ein Zins von 5 % ab dem 1. Februar 2017 (Datum der Überweisung) geschuldet sei. Mit Blick auf die Gesamtumstände, insbesondere die umfangreiche Eingabe des Beschwerdeführers, genügt dies – wenn auch knapp – den Begründungsanforderungen. Wie bereits erwähnt, muss der Staat den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinn des Haftpflichtrechts steht (GRIESSER, a.a.O., N. 2 zu Art. 429 StPO, auch zum Folgenden).