Die Staatsanwaltschaft hat die entsprechenden Reisekosten in der Höhe von EUR 400.00 als Schaden anerkannt, nicht jedoch einen zusätzlichen Zins. Dies mit der Begründung, dass der Kanton Bern erst durch einen rechtskräftigen Entscheid zum Schuldner einer Forderung werde und demensprechend auch erst dann der Betrag von EUR 400.00 durch den Beschwerdeführer eingefordert und allenfalls ein Verzugszins gefordert werden könne. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer erneut geltend, dass ihm auf dem Betrag von EUR 400.00 zusätzlich ein Zins von 5 % ab dem 1. Februar 2017 (Datum der Überweisung) geschuldet sei.