5. Ad Zinsforderung von 5 % auf entstandenen Reisekosten (Rechtsbegehren 3) Von der Staatsanwaltschaft wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Hausdurchsuchung vom 9. Mai 2016 und der anschliessenden Festnahme und Einvernahme in Bern den für den gleichen Tag um 17.15 Uhr in Q.________ (Ort) angesetzten Termin nicht hat wahrnehmen können und in der Folge ein neuer Termin hat vereinbart und wahrgenommen werden müssen. Die Staatsanwaltschaft hat die entsprechenden Reisekosten in der Höhe von EUR 400.00 als Schaden anerkannt, nicht jedoch einen zusätzlichen Zins.