10 Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Der Schaden ist die ungewollte beziehungsweise unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 139 V 176 E. 8.1.1 und 132 III 359 E. 4., je mit Hinweisen).