Zu ersetzen ist somit sowohl unmittelbarer wie auch mittelbarer Schaden, soweit der adäquate Kausalzusammenhang noch gegeben ist. Damit ist auch der Schaden der durch das Strafverfahren verursachten Arbeitslosigkeit zu entschädigen oder der Schaden, der durch eine Haftpsychose oder einer anderen mit der Inhaftierung nachgewiesenermassen im Zusammenhang stehenden Krankheit verursacht wurde, wie auch Kosten für die Anstellung von Hilfspersonen oder die Unterbringung bzw. Betreuung von Kindern sowie entgangener Gewinn.