SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, S. 811, N. 1814 f.; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 429 StPO). Dieser Auffassung, welcher auch kantonale Gerichte folgen, hat sich das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 142 IV 237 (E. 1.3.3) angeschlossen. Zu ersetzen ist somit sowohl unmittelbarer wie auch mittelbarer Schaden, soweit der adäquate Kausalzusammenhang noch gegeben ist.