Gemäss den Ausführungen von Rechtsanwältin B.________ gelte die gleiche Rechtsprechung auch nach schweizerischem Submissionsrecht und habe den Zweck eines geordneten Verfahrens. Werde die Frist verpasst, führe dies zum Ausschluss. Selbst wenn später die Rechtswidrigkeit festgestellt werde, bleibe es beim Ausschluss. Ohne die Handlungen der Polizei und Staatsanwaltschaft hätte A.________ gemäss Ausführungen vom 20.04.2018 den Termin mit Herrn J.________ am 09.05.2016 wahrnehmen können und hätte zur Beantwortung der Fragen auf die Daten auf den Computern zurückgreifen können.