Herr J.________ sei zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits wieder auf dem Heimweg und nicht bereit gewesen, nochmals zurückzukehren, da er einerseits die Arbeitszeiten habe einhalten müssen und andererseits am nächsten Tag einen weiteren Termin gehabt habe. Ohnehin wäre die Beantwortung der Fragen ohne die notwendige EDV, welche anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt worden sei, nicht möglich gewesen. In der Hoffnung, den Termin nachholen zu können, habe A.________ einen weiteren Termin mit Herrn J.________ am 16.05.2016 vereinbart. Die Kosten für den zweiten Termin in der Höhe von EUR 400.00 habe A.________ selbst tragen müssen.