3. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund des Strafverfahrens – konkret der am 9. Mai 2016 durchgeführten Hausdurchsuchung und der anschliessenden Festnahme und Einvernahme in Bern – eine wichtige Frist verpasst zu haben, weshalb er bzw. die Bietergruppe «G.________» (nachfolgend: Ausschreibungsteilnehmergruppe/Gruppe «G.________»), welcher er angehört habe, den Zuschlag für ein Projekt in S.________ nicht erhalten habe. Der daraus resultierende Schaden sei ihm nun zu entschädigen.