Auf die Beschwerde ist insoweit ebenfalls einzutreten. 2.6 Und schliesslich nicht mehr von Relevanz ist das Rechtsbegehren 1 (Festlegung des amtlichen Honorars für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft). Dieses wurde infolge Abtrennung im Verfahren BK 18 470 behandelt.