Soweit das Rechtsbegehren 9 betreffend (Feststellung der Kausalität und Rückweisung an die Vorinstanz zur Schadensberechnung; E. 7.3.4 hiernach) ist festzuhalten, dass dieses als Eventualbegehren gestellt worden ist und unter dem Vorbehalt steht, dass die Beschwerdekammer die im Zusammenhang mit der Ausschreibung in der Republik S.________ geltend gemachten Schadensposten keiner eigenen Prüfung/Berechnung unterzieht bzw. unterziehen kann und daher die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückweist. Auf die Beschwerde ist insoweit ebenfalls einzutreten.