Ferner steht auch der Umstand, dass die Frage der Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 195 vom 11. Juli 2016 vorfrageweise geprüft und bejaht worden ist, einer erneuten Thematisierung am Ende des Verfahrens nicht entgegen. Soweit das Rechtsbegehren 9 betreffend (Feststellung der Kausalität und Rückweisung an die Vorinstanz zur Schadensberechnung;