Auf die Diskussion, inwiefern allenfalls auch die Rechtsweggarantie an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein besonderes Feststellungsinteresse begründe (Replik vom 11. Februar 2019, Ziff. 3; Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 5. März 2019), braucht nicht näher eingegangen zu werden. Ferner steht auch der Umstand, dass die Frage der Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 195 vom 11. Juli 2016 vorfrageweise geprüft und bejaht worden ist, einer erneuten Thematisierung am Ende des Verfahrens nicht entgegen.