Sollte dem Beschwerdeführer tatsächlich ein Schaden im geltend gemachten Ausmass (insbesondere mit Blick auf die Angelegenheit «Vergabeverfahren der Republik S.________») entstanden sein, kann ein Feststellungsinteresse nicht in Abrede gestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist auf das Rechtsbegehren 13 ebenfalls einzutreten. Auf die Diskussion, inwiefern allenfalls auch die Rechtsweggarantie an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein besonderes Feststellungsinteresse begründe (Replik vom 11. Februar 2019, Ziff.