7 schwerdeführer durch das Strafverfahren erlitten haben will, darf ohne Rechtsverletzung davon ausgegangen werden, dass es ihm hauptsächlich um eine explizite Feststellung der angeblich rechtswidrig erlittenen Zwangsmassnahmen geht. Sollte dem Beschwerdeführer tatsächlich ein Schaden im geltend gemachten Ausmass (insbesondere mit Blick auf die Angelegenheit «Vergabeverfahren der Republik S.________») entstanden sein, kann ein Feststellungsinteresse nicht in Abrede gestellt werden.