99) stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer ausschliesslich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahme (als Form der Genugtuung) abzielt oder ob er auch pekuniäre Interessen verfolgt. Aufgrund der Tatsache, dass er selbst keinen konkreten Betrag geltend gemacht hat, und der Ausführungen in der Triplik vom 6. Mai 2019, wonach er es dem Gericht überlasse, ob die Rechtswidrigkeit explizit, d.h. dispositivmässig, oder implizit durch Zusprache einer höheren Genugtuung und Entschädigung festgestellt werde, sowie unter Berücksichtigung der Konsequenzen, die der Be-