c und Art. 431 Abs. 1 StPO schliessen sich gegenseitig nicht aus, sondern können kumulativ nebeneinander bestehen (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3a zu Art. 431 StPO). Mit Blick auf den Wortlaut der Beschwerde (Ziff. 99) stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer ausschliesslich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahme (als Form der Genugtuung) abzielt oder ob er auch pekuniäre Interessen verfolgt.