Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 2 vom 2. Juli 2017 E. 4 und BK 13 373 vom 3. April 2014 E. 4, beide auch zum Folgenden; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 131 vom 25. Juli 2018 E. I/5). Der Beschwerdeführer verlangt die Feststellung der Rechtswidrigkeit mit Blick auf seine Reputation. Er macht geltend, sein Ansehen gegenüber Geschäftspartnern habe stark gelitten (Ziff. 99 der Beschwerde). Insoweit kann die anbegehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahme als Form der Genugtuung verstanden werden.