6 2.4 Ebenfalls nicht weiter eingegangen zu werden braucht auf das Rechtsbegehren 17, wonach auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei. Für die von beschuldigten Personen initiierten Beschwerdeverfahren werden keine Kostenvorschüsse erhoben (vgl. Art. 383 Abs. 1 StPO). 2.5 Hinsichtlich der Rechtsbegehren, wonach einerseits (eventualiter) die Kausalität zwischen den durchgeführten Zwangsmassnahmen und den vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren in der Republik S.__