2.2 Soweit der Beschwerdeführer die Löschung der anlässlich der Hausdurchsuchung an seinem Domizil erstellten Fotografien verlangt (Rechtsbegehren 15), ist das Beschwerdeverfahren zufolge zwischenzeitlich erfolgter Löschung als gegenstandslos geworden abzuschreiben (siehe E-Mail-Korrespondenz zwischen Staatsanwaltschaft und Kantonspolizei vom 6./7. Dezember 2018 [Beilage zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2018]). 2.3 Nicht mehr weiter von Relevanz ist das Rechtsbegehren 16, mit welchem – mit Blick auf die seit 1. Oktober 2018 bestehenden günstigeren finanziellen Verhältnis-