Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist unter Vorbehalt des Nachstehenden einzutreten. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer die Löschung der anlässlich der Hausdurchsuchung an seinem Domizil erstellten Fotografien verlangt (Rechtsbegehren 15), ist das Beschwerdeverfahren zufolge zwischenzeitlich erfolgter Löschung als gegenstandslos geworden abzuschreiben (siehe E-Mail-Korrespondenz zwischen Staatsanwaltschaft und Kantonspolizei vom 6./7. Dezember 2018 [Beilage zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2018]).