nicht dargelegt worden sei. Er, der Beschwerdeführer, habe seinen Anwalt in S.________ als Zeugen genannt. Dieser sei Experte im Vergaberecht in S.________ und könne entsprechende objektive Ausführungen zum Recht in S.________ und zum damaligen Verfahren (u.a. zum Losverfahren) machen. Wenn ihm die Darlegung des ausländischen Rechts obliege, dann müsse ihm diese Möglichkeit gestattet werden. Ihm seien zwischenzeitlich bereits sehr hohe Kosten für Übersetzungen und den Anwalt in S.________ entstanden.