Solchen Aussagen werde indessen keine erhöhte Beweiskraft beigemessen. Aufgrund angekündigter eigener Bemühungen hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren stehenden Fragen wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung der Triplik zweimal verlängert. In seiner am 6. Mai 2019 eingereichten Triplik hielt der Beschwerdeführer – soweit den Verfahrensantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung betreffend – fest, dass es ihm tatsächlich lediglich um die Feststellung der adäquaten Kausalität gehe und nicht um die Schadensberechnung oder die Frage der Rechtswidrigkeit. Jedoch sei seitens der Generalstaatsanwaltschaft moniert worden, dass das ausländische Recht