Eine mündliche Verhandlung würde weder neue Erkenntnisse bringen, noch zur Klärung der Entschädigungsfrage beitragen. Daran würde auch eine Befragung der beantragten Zeugen nichts ändern, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal ausführe – und es auch nicht ersichtlich sei –, welche Klärung die Zeugenaussagen bringen könnten. Die beantragten Zeugen könnten allenfalls wiederholen, was der Beschwerdeführer schon im Detail schriftlich geltend gemacht habe. Solchen Aussagen werde indessen keine erhöhte Beweiskraft beigemessen.