Von dem sei vorliegend auszugehen. In Anbetracht der sehr umfangreichen Geltendmachung und Bezifferung der Forderungen inkl. eines Bundesordners an Beilagen, der ausgedehnten Beschwerdeschrift mit Beilagen sowie der 15 Seiten starken Replik mit neuen Beilagen habe der Beschwerdeführer bereits alles sagen bzw. schreiben können, was zur Begründung seiner Forderungsansprüche vorgebracht werden könne. Der Sachverhalt sei erstellt und es gelte lediglich zu entscheiden, ob der 9. Mai 2016 oder der 16. Mai 2016 für den vorliegenden Fall auschlaggebend gewesen sei. Eine mündliche Verhandlung würde weder neue Erkenntnisse bringen, noch zur Klärung der Entschädigungsfrage beitragen.