2018. Betreffend Antrag auf mündliche Verhandlung hielt sie unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts fest, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung bestehe, wenn keine Sachverhaltselemente umstritten seien, die Fragen der Glaubwürdigkeit aufwerfen würden und für deren Klärung eine Verhandlung notwendig wäre und die das Gericht vernünftigerweise nicht bereits gestützt auf die Parteieingaben und die Akten entscheiden könne. Von dem sei vorliegend auszugehen.