Ferner beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme von Zeugen und Auskunftspersonen sowie – für den Fall, dass die bereits eingereichten Unterlagen hinsichtlich der Kausalität als nicht ausreichend betrachtet oder nach wie vor in Zweifel gezogen würden – die Einholung einer amtlichen Erkundigung bei der Republik S.________ zur Auslegung des Beschlusses vom 11. Januar 2018 hinsichtlich der Frage, ob die Nichteinhaltung des Termins/der Frist vom 9. Mai 2016 oder der Frist vom 16. Mai 2016 zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren geführt haben. 1.4