Rechtsbegehren 9 ergänzte er um die Feststellung der natürlichen und adäquaten Kausalität (Eventualbegehren mit Rückweisung an die Vorinstanz zur Schadensberechnung und -bemessung). Ferner beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme von Zeugen und Auskunftspersonen sowie – für den Fall, dass die bereits eingereichten Unterlagen hinsichtlich der Kausalität als nicht ausreichend betrachtet oder nach wie vor in Zweifel gezogen würden – die Einholung einer amtlichen Erkundigung bei der Republik S._____