1.3 Innert gewährter Fristverlängerung beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 11. Dezember 2018 – soweit den Beschwerdeführer betreffend – die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte innert gewährter Fristerstreckung am 11. Februar 2019 und hielt dem Grundsatz nach an seinen bisherigen Begehren fest. Rechtsbegehren 9 ergänzte er um die Feststellung der natürlichen und adäquaten Kausalität (Eventualbegehren mit Rückweisung an die Vorinstanz zur Schadensberechnung und -bemessung).