Dem Verfahrensantrag, wonach die Privatklägerin (C.________ AG) aufgrund Geheimhaltungsinteressen vom Beschwerdeverfahren auszuschliessen sei, wurde implizit stattgegeben, indem der Privatklägerin – die an der Beurteilung der vom Beschwerdeführer und Advokatin B.________ gestellten Rechtsbegehren kein eigenes (rechtlich geschütztes) Interesse hat – das Verfahren nicht angezeigt worden ist. 1.3 Innert gewährter Fristverlängerung beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 11. Dezember 2018 – soweit den Beschwerdeführer betreffend – die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.