14. Es sei Ziff. 14 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2018 aufzuheben und das DNA-Profil des Beschwerdeführers per sofort aus der DNA-Datenbank zu löschen. 15. Es sei Ziff. 12, Punkt 4, der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2018, aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Fotos, die anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer gemacht wurden, zu vernichten.