3 12. Es sei, in Abänderung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2018, Ziff. 7, dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von CHF 20'000.00 auszurichten. 13. Es sei festzustellen, dass folgende gegen den Beschwerdeführer angewandten Zwangsmassnahmen rechtswidrig sind: Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, vorläufige Festnahme, Erfassung des DNA-Profils.