8. Es sei Ziff. 6 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 68'951.75 für seine Kosten im Zusammenhang mit der Projektausschreibung in S.________ zuzusprechen, zuzüglich 5 % Zins auf dem Betrag von 33'984.00 ab dem 28. August 2017 und auf dem Betrag von 17'461.70 ab 20. April 2018. 9. Eventualiter sei die Kausalität zwischen den gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Zwangsmassnahmen und den gemäss Ziff. 5 bis 8 hiervor eingetretenen Schäden festzustellen und die Sache an die Vorinstanz zur Schadensberechnung und -bemessung zurückzuweisen.