6. Es sei Ziff. 6 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen (entgangene Provision) von CHF 799'752.20, eventualiter von EUR 716'820.00, zuzüglich Zins von 5 % ab 1. Februar 2019, zuzusprechen.