3. Es sei dem Beschwerdeführer, in Abänderung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2018, Ziff. 4.4 (recte: 4.3), auf dem Betrag von EUR 400.00 bzw. CHF 431.44 zusätzlich 5 % Zins ab dem 1. Februar 2017 zu bezahlen. 4. Es sei Ziff. 6 der Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die Anschaffung eines Ersatzcomputers in der Höhe CHF 359.90 zuzüglich 5 % Zins ab dem 5. Juli 2016 auszurichten.