Hingegen sprach die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten für die am 9. Mai 2016 an seinem Domizil sowie am Sitz der E.________ GmbH durchgeführten Hausdurchsuchungen und den dadurch erlittenen Reputationsschaden eine Genugtuung von insgesamt CHF 600.00 zu (Dispositivziffer 7). 1.2 Gegen die festgelegten Entschädigungs- und Genugtuungsbeträge sowie das in Abweichung des geltend gemachten Aufwands festgelegte amtliche Honorar und weitere Punkte erhoben der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) und Advokatin B.________ in einer von Advokatin B.__