Soweit weitergehend wies die Staatsanwaltschaft die Entschädigungsforderungen des Beschuldigten ab (Dispositivziffer 6). Sie hielt u.a. fest, dass keine Kausalität zwischen dem Strafverfahren und dem vom Beschuldigten geltend gemachten Ausschluss aus einem Vergabeverfahren in der Republik S.________ gegeben sei. Ausschlaggebend für den Ausschluss im vorgenannten Vergabeverfahren sei nicht die Nichteinhaltung der Frist vom 9. Mai 2016 gewesen, sondern die Nichteinhaltung der Frist vom 16. Mai 2016. Hingegen sprach die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten für die am 9. Mai 2016 an seinem Domizil sowie am Sitz der E._____