Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 464 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Oktober 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Advokatin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern Gegenstand Entschädigung (teilweise Einstellung) Strafverfahren wegen Betrugs, Diebstahls, Veruntreuung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 22. Oktober 2018 (BM 16 7832) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der C.________ AG ge- gen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Verfahren wegen Betrugs (evtl. Versuch), Diebstahls (evtl. Versuch), Veruntreuung (evtl. Versuch) und Ur- kundenfälschung (evtl. Betrugs) ein. Gleichzeitig bestimmte die Staatsanwaltschaft das Honorar für die amtliche Vertretung durch Rechtsanwältin B.________ ab dem 21. April 2017 auf CHF 8‘876.10 (Dispositivziffer 4). Ferner beurteilte sie diverse Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten sowie von Drit- ten. Soweit den Beschuldigten betreffend sprach sie folgende Entschädigungen zu (Dispositivziffer 5; Ziff. 4.1-4.4 [recte: 5.1-5.4]): 4.1. CHF 1'050.30 für die private Verteidigung durch Advokat D.________ vom 13.05.2016 bis 18.08.2016; 4.2. CHF 5'000.00 für die private Verteidigung durch Advokatin B.________ vom 19.08.2016 bis 20.04.2017 (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Ein separater Verzugszins wird nicht ausgerichtet. Dieser Betrag ist direkt Rechtsanwältin B.________ auszurichten; 4.3. CHF 137.30 für Reisekosten (Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO); 4.4. EUR 400.00 für den verspäteten Termin vom 09.05.2018 (Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO). Soweit weitergehend wies die Staatsanwaltschaft die Entschädigungsforderungen des Beschuldigten ab (Dispositivziffer 6). Sie hielt u.a. fest, dass keine Kausalität zwischen dem Strafverfahren und dem vom Beschuldigten geltend gemachten Ausschluss aus einem Vergabeverfahren in der Republik S.________ gegeben sei. Ausschlaggebend für den Ausschluss im vorgenannten Vergabeverfahren sei nicht die Nichteinhaltung der Frist vom 9. Mai 2016 gewesen, sondern die Nichteinhal- tung der Frist vom 16. Mai 2016. Hingegen sprach die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten für die am 9. Mai 2016 an seinem Domizil sowie am Sitz der E.________ GmbH durchgeführten Haus- durchsuchungen und den dadurch erlittenen Reputationsschaden eine Genugtuung von insgesamt CHF 600.00 zu (Dispositivziffer 7). 1.2 Gegen die festgelegten Entschädigungs- und Genugtuungsbeträge sowie das in Abweichung des geltend gemachten Aufwands festgelegte amtliche Honorar und weitere Punkte erhoben der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) und Advokatin B.________ in einer von Advokatin B.________ verfassten Eingabe vom 2. November 2018 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde (Verfahren BK 18 464 + 470). Darin stellten sie folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers in Abänderung der Verfügung vom 22. Oktober 2018, Ziff. 4, ein Honorar von CHF 13‘898.25 inkl. Auslagen und MWSt, zuzüglich 5 % Zins ab dem 23. Oktober 2018 für das Verfahren vor der Vorinstanz (Beschwerdegegnerin) auszurichten. 2 2. Es sei dem Beschwerdeführer in Abänderung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2018, Ziff. 5 (4.2 [recte: 5.2]) eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte mit der Unterzeichneten bis zum 21. April 2017 in der Höhe von CHF 7'268.10, zuzüglich Zins von 5 % ab dem 23. Oktober 2018 zuzusprechen (Ziff. 5, Ziff. 4.2 [recte: 5.2] der Verfügung vom 22. Oktober 2018). 3. Es sei dem Beschwerdeführer, in Abänderung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2018, Ziff. 4.4 (recte: 4.3), auf dem Betrag von EUR 400.00 bzw. CHF 431.44 zu- sätzlich 5 % Zins ab dem 1. Februar 2017 zu bezahlen. 4. Es sei Ziff. 6 der Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die Anschaffung eines Ersatzcomputers in der Höhe CHF 359.90 zuzüg- lich 5 % Zins ab dem 5. Juli 2016 auszurichten. 5. Es sei Ziff. 6 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen (entgangener Verdienst) von mindestens CHF 436'396.00, zuzüglich 5 % Zins [ab] 1. Juli 2019 (mittlerer Ver- fall), eventualiter von EUR 392'594.00, zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juli 2019 zuzusprechen. 6. Es sei Ziff. 6 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen (entgangene Provision) von CHF 799'752.20, eventualiter von EUR 716'820.00, zuzüglich Zins von 5 % ab 1. Februar 2019, zuzusprechen. 7. Es sei Ziff. 6 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen (entgangener Gewinn) von CHF 2'579'037.00 zuzüglich 5 % Zins auf dem Betrag von CHF 952'014.00 ab dem 31. Januar 2018 und auf dem Betrag von CHF 476'007.00 ab dem 30. März 2018, eventualiter RUB 153'848'750.00, zuzüglich 5 % Zins auf RUB 57'681'590 ab dem 31. Januar 2018 und auf RUB 28'022'483 ab dem 30. März 2018 zuzusprechen. 8. Es sei Ziff. 6 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 68'951.75 für seine Kosten im Zusam- menhang mit der Projektausschreibung in S.________ zuzusprechen, zuzüglich 5 % Zins auf dem Betrag von 33'984.00 ab dem 28. August 2017 und auf dem Betrag von 17'461.70 ab 20. April 2018. 9. Eventualiter sei die Kausalität zwischen den gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Zwangsmassnahmen und den gemäss Ziff. 5 bis 8 hiervor eingetretenen Schäden festzustellen und die Sache an die Vorinstanz zur Schadensberechnung und -bemessung zurückzuweisen. 10. Es sei Ziff. 6 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen (Lohnausfall aufgrund Krankheit) von mind. CHF 39'656.00, Mehrforderung ausdrücklich vorbehalten, zuzüg- lich 5 % ab Mitte März 2017 auf dem Betrag von CHF 22'705.00 ab 1. April 2018 auf dem Betrag von CHF 16'951.00 zuzusprechen. 11. Es sei Ziff. 6 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für Krankheitskosten von CHF 4'528.85 zuzüglich 5 % Zins ab Mitte März 2017 (mittlerer Verfall) auszurichten. 3 12. Es sei, in Abänderung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2018, Ziff. 7, dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von CHF 20'000.00 auszurichten. 13. Es sei festzustellen, dass folgende gegen den Beschwerdeführer angewandten Zwangsmass- nahmen rechtswidrig sind: Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, vorläufige Festnahme, Erfas- sung des DNA-Profils. 14. Es sei Ziff. 14 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2018 aufzuheben und das DNA-Profil des Beschwerdeführers per sofort aus der DNA-Datenbank zu löschen. 15. Es sei Ziff. 12, Punkt 4, der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2018, aufzu- heben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Fotos, die anlässlich der Hausdurchsu- chung beim Beschwerdeführer gemacht wurden, zu vernichten. 16. Es sei die Unterzeichnete im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus dem Amt der amtlichen Verteidigerin zu entlassen. Für den Fall der Ablehnung dieses Begehrens sei ihr eine Entschädi- gung als amtliche Verteidigerin zuzusprechen. 17. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. 18. Unter o/e Kostenfolge. Dem Verfahrensantrag, wonach die Privatklägerin (C.________ AG) aufgrund Ge- heimhaltungsinteressen vom Beschwerdeverfahren auszuschliessen sei, wurde implizit stattgegeben, indem der Privatklägerin – die an der Beurteilung der vom Beschwerdeführer und Advokatin B.________ gestellten Rechtsbegehren kein ei- genes (rechtlich geschütztes) Interesse hat – das Verfahren nicht angezeigt wor- den ist. 1.3 Innert gewährter Fristverlängerung beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 11. Dezember 2018 – soweit den Beschwerdeführer betreffend – die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte innert gewährter Fristerstreckung am 11. Februar 2019 und hielt dem Grundsatz nach an seinen bisherigen Begehren fest. Rechts- begehren 9 ergänzte er um die Feststellung der natürlichen und adäquaten Kausa- lität (Eventualbegehren mit Rückweisung an die Vorinstanz zur Schadensberech- nung und -bemessung). Ferner beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme von Zeugen und Auskunftspersonen sowie – für den Fall, dass die bereits eingereichten Unterlagen hinsichtlich der Kausalität als nicht ausreichend betrachtet oder nach wie vor in Zweifel gezogen würden – die Einholung einer amtlichen Erkundigung bei der Republik S.________ zur Ausle- gung des Beschlusses vom 11. Januar 2018 hinsichtlich der Frage, ob die Nicht- einhaltung des Termins/der Frist vom 9. Mai 2016 oder der Frist vom 16. Mai 2016 zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren geführt haben. 1.4 Nach Eintreffen einer in der Replik in Aussicht gestellten Übersetzung eines Schreibens des vom Beschwerdeführer in der Republik S.________ beauftragten Anwalts (F.________) vom 31. Januar 2018 ordnete die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer einen zweiten Schriftenwechsel an und gab der Generalstaats- anwaltschaft Gelegenheit, sich zur Replik und den Verfahrensanträgen zu äussern. In ihrer Eingabe vom 5. März 2019 schloss die Generalstaatsanwaltschaft auf Ab- 4 weisung der vom Beschwerdeführer gestellten Verfahrensanträge und auf Bestäti- gung ihrer eigenen Anträge vom 11. Dezember 2018. Betreffend Antrag auf münd- liche Verhandlung hielt sie unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Eu- ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts fest, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung bestehe, wenn keine Sachverhaltselemente umstritten seien, die Fragen der Glaubwürdigkeit aufwerfen würden und für deren Klärung eine Verhandlung notwendig wäre und die das Ge- richt vernünftigerweise nicht bereits gestützt auf die Parteieingaben und die Akten entscheiden könne. Von dem sei vorliegend auszugehen. In Anbetracht der sehr umfangreichen Geltendmachung und Bezifferung der Forderungen inkl. eines Bun- desordners an Beilagen, der ausgedehnten Beschwerdeschrift mit Beilagen sowie der 15 Seiten starken Replik mit neuen Beilagen habe der Beschwerdeführer be- reits alles sagen bzw. schreiben können, was zur Begründung seiner Forderungs- ansprüche vorgebracht werden könne. Der Sachverhalt sei erstellt und es gelte le- diglich zu entscheiden, ob der 9. Mai 2016 oder der 16. Mai 2016 für den vorlie- genden Fall auschlaggebend gewesen sei. Eine mündliche Verhandlung würde weder neue Erkenntnisse bringen, noch zur Klärung der Entschädigungsfrage bei- tragen. Daran würde auch eine Befragung der beantragten Zeugen nichts ändern, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal ausführe – und es auch nicht ersichtlich sei –, welche Klärung die Zeugenaussagen bringen könnten. Die beantragten Zeu- gen könnten allenfalls wiederholen, was der Beschwerdeführer schon im Detail schriftlich geltend gemacht habe. Solchen Aussagen werde indessen keine erhöhte Beweiskraft beigemessen. Aufgrund angekündigter eigener Bemühungen hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren stehenden Fragen wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung der Triplik zweimal verlängert. In seiner am 6. Mai 2019 ein- gereichten Triplik hielt der Beschwerdeführer – soweit den Verfahrensantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung betreffend – fest, dass es ihm tatsächlich lediglich um die Feststellung der adäquaten Kausalität gehe und nicht um die Schadensberechnung oder die Frage der Rechtswidrigkeit. Jedoch sei sei- tens der Generalstaatsanwaltschaft moniert worden, dass das ausländische Recht nicht dargelegt worden sei. Er, der Beschwerdeführer, habe seinen Anwalt in S.________ als Zeugen genannt. Dieser sei Experte im Vergaberecht in S.________ und könne entsprechende objektive Ausführungen zum Recht in S.________ und zum damaligen Verfahren (u.a. zum Losverfahren) machen. Wenn ihm die Darlegung des ausländischen Rechts obliege, dann müsse ihm diese Mög- lichkeit gestattet werden. Ihm seien zwischenzeitlich bereits sehr hohe Kosten für Übersetzungen und den Anwalt in S.________ entstanden. Die Anhörung seines Anwalts als Experten im Vergaberecht sei die unmittelbarste und kostengünstigste Möglichkeit, das ausländische Recht und die Details des damaligen Vergabever- fahrens zu erfassen. Der äusserst komplexe Sachverhalt gebiete dies. Bei der Be- fragung als Zeuge durch das Gericht sei sein Anwalt, F.________, ebenfalls zur Wahrheit verpflichtet. Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 wies die Verfahrensleitung der Beschwerdekam- mer den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Sie schloss 5 sich integral den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft vom 5. März 2019 an. Gleichzeitig widerrief sie die amtliche Verteidigung. 1.5 Die vom Beschwerdeführer im weiteren Verlauf eingereichten Eingaben (31. Mai 2019, 3. Juni 2019, 20. Juni 2019 und 18. Juli 2019) wurden der Generalstaatsan- waltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 15. August 2019 reichte der Be- schwerdeführer eine in englischer Sprache verfasste Pressemitteilung der Staats- anwaltschaft der Republik S.________ ein, worauf die Verfahrensleitung am 22. August 2019 verfügte, mit der Entscheidfällung bis Eintreffen des vom Beschwer- deführer in Aussicht gestellten (und übersetzten) Beschlusses der Staatsanwalt- schaft der Republik S.________ zuzuwarten. Gleichzeitig trennte sie die Be- schwerde von Advokatin B.________ betreffend Festsetzung des amtlichen Hono- rars ab (angefochtene Dispositivziffer 4; vgl. Verfahren BK 18 470 bzw. den dies- bezüglichen Entscheid vom 4. September 2019). Am 19. September 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des in Aussicht gestellten Beschlusses der Staatsanwaltschaft der Republik S.________ vom 15. August 2019, inkl. Übersetzung, ein. Die entsprechenden Dokumente – wie auch diejenigen vom 1. Oktober 2019 und 10. Oktober 2019 – wurden der Gene- ralstaatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist unter Vor- behalt des Nachstehenden einzutreten. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer die Löschung der anlässlich der Hausdurchsuchung an seinem Domizil erstellten Fotografien verlangt (Rechtsbegehren 15), ist das Be- schwerdeverfahren zufolge zwischenzeitlich erfolgter Löschung als gegenstandslos geworden abzuschreiben (siehe E-Mail-Korrespondenz zwischen Staatsanwalt- schaft und Kantonspolizei vom 6./7. Dezember 2018 [Beilage zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2018]). 2.3 Nicht mehr weiter von Relevanz ist das Rechtsbegehren 16, mit welchem – mit Blick auf die seit 1. Oktober 2018 bestehenden günstigeren finanziellen Verhältnis- se des Beschwerdeführers – um Entlassung von Advokatin B.________ aus dem Amt der amtlichen Verteidigung ersucht worden war. Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 widerrief die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die amtliche Verteidi- gung. Da seitens von Advokatin B.________ Unklarheiten hinsichtlich des Entlas- sungszeitpunkts geäussert worden waren, hielt die Verfahrensleitung am 4. Juni 2019 fest, dass der Entlassungszeitpunkt das Datum des Widerrufs trage, sprich: 8. Mai 2019. 6 2.4 Ebenfalls nicht weiter eingegangen zu werden braucht auf das Rechtsbegehren 17, wonach auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei. Für die von beschuldigten Personen initiierten Beschwerdeverfahren werden keine Kostenvor- schüsse erhoben (vgl. Art. 383 Abs. 1 StPO). 2.5 Hinsichtlich der Rechtsbegehren, wonach einerseits (eventualiter) die Kausalität zwischen den durchgeführten Zwangsmassnahmen und den vom Beschwerdefüh- rer im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren in der Republik S.________ gel- tend gemachten Schadenpositionen (Rechtsbegehren 9) und andererseits die Rechtswidrigkeit der angewandten Zwangsmassnahmen (konkret: Hausdurchsu- chung, Beschlagnahme, vorläufige Festnahme, Erfassung des DNA-Profils [Rechtsbegehren 13]) festzustellen seien, ist festzuhalten was folgt: Die Generalstaatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass Feststellungsbe- gehren gegenüber Leistungsbegehren subsidiär sind und eines besonderen Fest- stellungsinteresses bedürfen (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2, je mit Hinweisen). Dies ist im Zusammen- hang mit Art. 431 StPO (Entschädigung und Genugtuung im Fall von rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen) zu bejahen, wenn die betroffene Person die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahme als Form der Genugtu- ung – anstelle einer pekuniären Genugtuung – verlangt (BGE 140 III 92 E. 1 f., 136 III 497 E. 2.4 und 125 I 394 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2013 vom 4. November 2013 E. 6.3.1; Art. 49 des Obligationenrechts [OR; SR 220]; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 2 vom 2. Juli 2017 E. 4 und BK 13 373 vom 3. April 2014 E. 4, beide auch zum Folgenden; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 131 vom 25. Juli 2018 E. I/5). Der Beschwerdeführer verlangt die Feststellung der Rechtswidrigkeit mit Blick auf seine Reputation. Er macht geltend, sein Ansehen gegenüber Geschäftspartnern habe stark gelitten (Ziff. 99 der Beschwerde). Insoweit kann die anbegehrte Fest- stellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahme als Form der Genugtuung verstanden werden. Diesem Begehren kommt trotz der Tatsache, dass der Reputa- tionsschaden bereits von der Staatsanwaltschaft im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO berücksichtigt worden ist (Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfü- gung), selbständige Bedeutung zu. Anspruchsgrundlage für eine Genugtuung we- gen Widerrechtlichkeit/Rechtswidrigkeit von Verfahrenshandlungen stellt Art. 431 Abs. 1 StPO dar. Die Anspruchsgrundlagen gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. c und Art. 431 Abs. 1 StPO schliessen sich gegenseitig nicht aus, sondern können kumu- lativ nebeneinander bestehen (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3a zu Art. 431 StPO). Mit Blick auf den Wortlaut der Beschwerde (Ziff. 99) stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer ausschliesslich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahme (als Form der Genugtuung) abzielt oder ob er auch pekuniäre Interessen verfolgt. Aufgrund der Tatsache, dass er selbst keinen konkreten Betrag geltend gemacht hat, und der Ausführungen in der Triplik vom 6. Mai 2019, wonach er es dem Gericht überlasse, ob die Rechtswidrigkeit explizit, d.h. dispositivmässig, oder implizit durch Zusprache einer höheren Genugtuung und Entschädigung fest- gestellt werde, sowie unter Berücksichtigung der Konsequenzen, die der Be- 7 schwerdeführer durch das Strafverfahren erlitten haben will, darf ohne Rechtsver- letzung davon ausgegangen werden, dass es ihm hauptsächlich um eine explizite Feststellung der angeblich rechtswidrig erlittenen Zwangsmassnahmen geht. Sollte dem Beschwerdeführer tatsächlich ein Schaden im geltend gemachten Ausmass (insbesondere mit Blick auf die Angelegenheit «Vergabeverfahren der Republik S.________») entstanden sein, kann ein Feststellungsinteresse nicht in Abrede gestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist auf das Rechtsbegehren 13 ebenfalls einzutreten. Auf die Diskussion, inwiefern allenfalls auch die Rechtsweggarantie an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein besonderes Feststellungsin- teresse begründe (Replik vom 11. Februar 2019, Ziff. 3; Stellungnahme der Gene- ralstaatsanwaltschaft vom 5. März 2019), braucht nicht näher eingegangen zu wer- den. Ferner steht auch der Umstand, dass die Frage der Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 195 vom 11. Juli 2016 vorfrageweise geprüft und bejaht worden ist, einer erneu- ten Thematisierung am Ende des Verfahrens nicht entgegen. Soweit das Rechtsbegehren 9 betreffend (Feststellung der Kausalität und Rück- weisung an die Vorinstanz zur Schadensberechnung; E. 7.3.4 hiernach) ist festzu- halten, dass dieses als Eventualbegehren gestellt worden ist und unter dem Vor- behalt steht, dass die Beschwerdekammer die im Zusammenhang mit der Aus- schreibung in der Republik S.________ geltend gemachten Schadensposten kei- ner eigenen Prüfung/Berechnung unterzieht bzw. unterziehen kann und daher die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückweist. Auf die Beschwerde ist in- soweit ebenfalls einzutreten. 2.6 Und schliesslich nicht mehr von Relevanz ist das Rechtsbegehren 1 (Festlegung des amtlichen Honorars für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft). Dieses wurde infolge Abtrennung im Verfahren BK 18 470 behandelt. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund des Strafverfahrens – konkret der am 9. Mai 2016 durchgeführten Hausdurchsuchung und der anschliessenden Fest- nahme und Einvernahme in Bern – eine wichtige Frist verpasst zu haben, weshalb er bzw. die Bietergruppe «G.________» (nachfolgend: Ausschreibungsteilnehmer- gruppe/Gruppe «G.________»), welcher er angehört habe, den Zuschlag für ein Projekt in S.________ nicht erhalten habe. Der daraus resultierende Schaden sei ihm nun zu entschädigen. Der angefochtenen Verfügung (S. 29) kann – soweit die Darlegung des Beschwer- deführers betreffend – was folgt entnommen werden: Gemäss den Darlegungen von A.________, habe er, als Einzelunternehmer, sowie das Unternehmen E.________ GmbH, in welchem A.________ Gesellschafter und Geschäftsführer sei, seit Jahren an einem Projekt für die Erstellung von Fabrikationsanlagen zur Herstellung von nachhaltigen Wärmedämmplatten aus Gras in S.________ gearbeitet. Die Bietergruppe, bestehend aus A.________ als Einzelunternehmer, der E.________ GmbH, der H.________ AG (Herstellerin der Maschinen für die Produktion der Wärmedämmplatten mit Sitz in Italien) und der I.________ SA (I.________, vormals G.________, Lizenzgeberin für die Wärmedämmplatten mit Sitz in Lausanne) habe in S.________ an einer Ausschreibung teilgenommen. Als Zwischenhändlerin in der Schweiz zwischen der H.________ AG und A.________ hätte die E.________ GmbH fungieren sollen. 8 A.________, welcher sowohl die deutsche wie auch die russische Staatsbürgerschaft besitze und fliessend russisch spreche, wäre der Fiskalvertreter und Importeur nach S.________ gewesen. Sowohl die E.________ GmbH als auch A.________ hätten dabei je eine eigene üblich hohe Gewinnmarge erzielt. A.________ hätte zudem das Projekt in U.________ (Staat) als Einzelunternehmer begleitet, wofür er zusätzlich entschädigt worden wäre. Am 09.05.2016 hätte um 17.15 Uhr am Wohnort von A.________ ein durch die Vergabestellte in S.________ angesetzter Termin mit einem Vermittler, Herrn J.________, zwecks Befragung von A.________ zum Projekt stattgefunden. Da A.________ bis ca. 17.45 Uhr in Bern einvernommen worden sei, habe er den nächsten Zug um 18.03 Uhr genommen und sei um 19.00 Uhr in Q.________ (Ort) angekommen. Weil ihm anlässlich der Einvernahme sämtliche Mobiltelefone weggenommen worden seien, habe er erst zu Hause mit dem Mobiltelefon seiner Frau oder seiner Mutter Herrn J.________ anrufen können. Herr J.________ sei zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits wieder auf dem Heimweg und nicht bereit gewesen, nochmals zurückzukehren, da er einerseits die Arbeitszeiten habe einhalten müssen und andererseits am nächsten Tag einen weiteren Termin gehabt habe. Ohnehin wäre die Beantwortung der Fragen ohne die notwendige EDV, welche anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt worden sei, nicht möglich gewesen. In der Hoffnung, den Termin nachholen zu können, habe A.________ einen weiteren Termin mit Herrn J.________ am 16.05.2016 vereinbart. Die Kosten für den zweiten Termin in der Höhe von EUR 400.00 habe A.________ selbst tragen müssen. Bis zu diesem Termin habe A.________ sämtliche Daten aus den sichergestellten Computern aus anderer Quelle zusammen sammeln müssen, damit er in der Lage gewesen sei, die Fragen zu beantworten: Mit dem 16.05.2016 sei die Frist für die Eingabe bei der Vergabestelle jedoch verpasst gewesen. In der Folge sei die Bietergruppe von der Teilnahme an der Vergabe ausgeschlossen worden. Dagegen habe die Bietergruppe erfolglos rekurriert. Die Vergabebehörde habe die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung festgestellt. Gemäss den Ausführungen von Rechtsanwältin B.________ gelte die gleiche Rechtsprechung auch nach schweizerischem Submissionsrecht und habe den Zweck eines geordneten Verfahrens. Werde die Frist verpasst, führe dies zum Ausschluss. Selbst wenn später die Rechtswidrigkeit festgestellt werde, bleibe es beim Ausschluss. Ohne die Handlungen der Polizei und Staatsanwaltschaft hätte A.________ gemäss Ausführungen vom 20.04.2018 den Termin mit Herrn J.________ am 09.05.2016 wahrnehmen können und hätte zur Beantwortung der Fragen auf die Daten auf den Computern zurückgreifen können. Damit wäre die Frist gewahrt gewesen und die Bietergruppe hätte den Zuschlag für den Auftrag erhalten. Die natürliche und adäquate Kausalität sei damit erstellt. A.________ habe zudem alles unternommen, um den Schaden für sich und die anderen Teilnehmer der Bietergruppe abzuwenden. 4. 4.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver- fahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO [betreffend Bst. a derselben Bestimmung: E. 11 hiernach]). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Gesetzesbestimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutma- chen, der mit dem Strafverfahren in einem (natürlichen und adäquaten) Kausalzu- sammenhang im Sinn des Haftpflichtrechts steht (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1-1.3.3, auch zum Folgenden; Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 9 2015 E. 2.2.2; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Vorausgesetzt ist somit das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Strafverfahren und Schaden. Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht dann, wenn das schadensstiftende Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) bildet, d.h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand nicht nur conditio sine qua non des Schadens, sondern auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 mit weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden). Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 130 III 182 E. 5.4 mit Hinweisen). 4.2 In der Lehre wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass nicht nur der unmittelbar aus einer bestimmten Verfahrenshandlung (insbesondere einer Zwangsmassnah- me) entstandene Schaden, sondern auch die mittelbar aus dem Strafverfahren sich ergebenden wirtschaftlichen Einbussen zu entschädigen sind (u.a. WEHREN- BERG/FRANK, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 429 StPO; GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 429 StPO; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, S. 811, N. 1814 f.; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 3. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 429 StPO). Dieser Auffassung, welcher auch kantonale Gerichte folgen, hat sich das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 142 IV 237 (E. 1.3.3) angeschlossen. Zu ersetzen ist somit sowohl unmittelbarer wie auch mittelbarer Schaden, soweit der adäquate Kausalzusammenhang noch gegeben ist. Damit ist auch der Schaden der durch das Strafverfahren verursachten Arbeitslosigkeit zu entschädigen oder der Schaden, der durch eine Haftpsychose oder einer anderen mit der Inhaftierung nachgewiesenermassen im Zusammen- hang stehenden Krankheit verursacht wurde, wie auch Kosten für die Anstellung von Hilfspersonen oder die Unterbringung bzw. Betreuung von Kindern sowie entgangener Gewinn. In jedem Fall hat die beschuldigte Person die wirtschaftliche Einbusse und deren adäquate Verursachung durch die Stra- funtersuchung zu belegen bzw. glaubhaft zu machen (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 9 und N. 24 zu Art. 429 StPO [m.w.H. auch auf die Rechtsprechung]). 4.3 Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Regeln be- rechnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweisen; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 25 zu Art. 429 StPO). Nach konstanter Rechtsprechung entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärti- gen – nach dem schädigenden Ereignis festgestellten – Vermögensstand und dem 10 Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (Urteil des Bun- desgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Der Scha- den ist die ungewollte beziehungsweise unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 139 V 176 E. 8.1.1 und 132 III 359 E. 4., je mit Hinweisen). 4.4 Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungs- anspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person im Fall eines (teilweisen) Freispruchs zur Frage der Entschädigung aber mindestens anzuhören und gege- benenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach derjenige den Schaden zu beweisen hat, der Schadenersatz beansprucht (Art. 42 Abs. 1 OR). Nur wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig nachweisen lässt, ist er gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Mass- nahmen abzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2014 vom 16. Dezem- ber 2014 E. 4.1). Die Beweiserleichterung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden (BGE 133 III 462 E. 4.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1). 5. Ad Zinsforderung von 5 % auf entstandenen Reisekosten (Rechtsbegehren 3) Von der Staatsanwaltschaft wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdefüh- rer aufgrund der Hausdurchsuchung vom 9. Mai 2016 und der anschliessenden Festnahme und Einvernahme in Bern den für den gleichen Tag um 17.15 Uhr in Q.________ (Ort) angesetzten Termin nicht hat wahrnehmen können und in der Folge ein neuer Termin hat vereinbart und wahrgenommen werden müssen. Die Staatsanwaltschaft hat die entsprechenden Reisekosten in der Höhe von EUR 400.00 als Schaden anerkannt, nicht jedoch einen zusätzlichen Zins. Dies mit der Begründung, dass der Kanton Bern erst durch einen rechtskräftigen Entscheid zum Schuldner einer Forderung werde und demensprechend auch erst dann der Betrag von EUR 400.00 durch den Beschwerdeführer eingefordert und allenfalls ein Ver- zugszins gefordert werden könne. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer erneut geltend, dass ihm auf dem Betrag von EUR 400.00 zusätzlich ein Zins von 5 % ab dem 1. Februar 2017 (Da- tum der Überweisung) geschuldet sei. Mit Blick auf die Gesamtumstände, insbe- sondere die umfangreiche Eingabe des Beschwerdeführers, genügt dies – wenn auch knapp – den Begründungsanforderungen. Wie bereits erwähnt, muss der Staat den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinn des Haftpflicht- rechts steht (GRIESSER, a.a.O., N. 2 zu Art. 429 StPO, auch zum Folgenden). Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem sich das schädigende Ereignis ausgewirkt hat. Der Schadenszins läuft bis 11 zur Zahlung des Schadenersatzes und bezweckt, die anspruchsberechtigte Person so zu stellen, wie wenn sie für ihre Forderung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. im Zeitpunkt deren wirtschaftlichen Auswirkungen befriedigt worden wäre (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 458 vom 12. März 2019 E. 4.2). Soweit den Zins von 5 % auf die Reisekosten von EUR 400.00 betreffend (ab 1. Februar 2017) ist die Beschwerde demzufolge begründet. 6. Kosten für die Ersatzanschaffung eines Computers (Rechtsbegehren 4) Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Mai 2016 wurden sämtliche Computer des Beschwerdeführers sichergestellt. Am 5. Juli 2016 kaufte sich der Beschwerde- führer einen neuen Computer, dessen Kosten in der Höhe von CHF 359.90 er ebenfalls ersetzt haben will (zuzüglich Zins von 5 % seit 5. Juli 2016). Aktenkundig hat der Beschwerdeführer die Ersatzanschaffung getätigt, ohne vor- gängig bei der Staatsanwaltschaft um Herausgabe der Computer (oder zumindest eines Computers) ersucht zu haben. Ein Herausgabeersuchen stellte er erst am 31. August 2016, worauf ihm am 26. September 2016 – gestützt auf die Beschlag- nahme- und Herausgabeverfügung vom 15. September 2016 – und damit relativ rasch diverse Gegenstände (auch Laptops) ausgehändigt worden sind. Aufgrund des Vorgehens des Beschwerdeführers verweigerte die Staatsanwaltschaft die Entschädigung der Ersatzanschaffung. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, es sei nicht seine Aufgabe als eine von einem Strafverfahren betroffene Person, ein Gesuch um Herausgabe der beschlagnahmten Sachen zu stellen oder sich sonst wie um deren Rückerstattung zu bemühen. Die Folgerung der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Gestützt auf das Gebot von Treu und Glauben, das auch für die privaten Verfahrensbeteiligten gilt (THOMMEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 43 zu Art. 3 StPO mit Hinweisen), wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, vorgängig mit den Strafbehörden in Kontakt zu treten, diesen darzuzule- gen, weshalb er auf die Rückgabe eines Computers angewiesen sei und nachzu- fragen, ob und wann er mit der Rückgabe eines solchen rechnen dürfe. Ob bei ei- nem vor der Ersatzanschaffung gestellten Herausgabegehren rechtzeitig einer der sichergestellten Computer hätte erhältlich gemacht werden können, ist hierbei nicht weiter von Relevanz. Die Strafbehörden konnten sich in der hier interessierenden Konstellation – immerhin war der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt ar- beitsunfähig – nicht der Notwendigkeit eines Computers bewusst sein. 7. Ad Entschädigungsforderungen im Zusammenhang mit der Ausschreibung in der Republik S.________ (Rechtsbegehren 5-8 [entgangener Gewinn, entgangene Provision, entgangener Verdienst, Kosten Projektausschreibung) und Rückweisung (Eventualbegehren 9) 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aufgrund des verpassten Termins vom 9. Mai 2016 den Zuschlag für ein Projekt in der Republik S.________ nicht er- halten zu haben. Von der Staatsanwaltschaft wird in diesem Zusammenhang nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2016 um 17.15 Uhr in 12 Q.________ (Ort) einen Termin mit einem Boten der Vergabebehörde gehabt hät- te, diesen jedoch aufgrund der an jenem Tag erfolgten Zwangsmassnahmen nicht hat wahrnehmen können. Den Eingaben des Beschwerdeführers kann entnommen werden, dass ihm anläss- lich dieses Termins als Antragssteller im Vergabeverfahren erstmals die detaillier- ten Fragen des Kreisingenieurs zur Umweltverträglichkeit hätten dargelegt werden sollen. Aufgabe des Boten (Herr J.________) sei die Eingabe, Speicherung und (wohl) Zustellung der Antworten des Antragstellers (Anmerkung: Antwortliste zum Antrag auf Erhalt einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Formblatt «ICV 04 Revision 4») an die Vergabebehörde gewesen (Beschluss der Republik S.________, Verwaltung Kreis T.________, vom 11. Januar 2018 [Beilage 15 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2018]). Als Frist für den Eingang in T.________ war der 16. Mai 2016 vorgesehen. Gemäss eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers habe er den am 9. Mai 2016 verpassten Termin am 16. Mai 2016 nachgeholt (die insoweit entstande- nen Kosten erachtet die Staatsanwaltschaft als adäquat kausal durch die Zwangsmassnahmen verursacht und werden ersetzt [E. 5 hiervor]). Die dabei erstellten Dokumente bzw. Datenaufzeichnungen (d.h. die Antwortliste zum Antrag auf Erhalt einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Formblatt «ICV 04 Revision 4») sollen gemäss Akten am 23. Mai 2016 bei der zuständigen Vergabebehörde des Kreises T.________ eingegangen sein. Gemäss Ausführungen des Beschwer- deführers soll die zuständige Behörde für die Vergabe öffentlicher Aufträge des Kreises T.________ der Ausschreibungsteilnehmergruppe «G.________» am 31. Juli 2017 den Ausschluss aus dem Vergabeverfahren mitgeteilt haben. Dem dies- bezüglich eingereichten Beschluss (Beschwerdebeilage 5) kann entnommen wer- den, dass das Angebot der Ausschreibungsteilnehmergruppe «G.________» mit 15 Punkten bewertet worden sei, dasjenige des Mitbewerbers mit 14 Punkten. Da sie (die Ausschreibungsteilnehmergruppe «G.________») das Formblatt «ICV 04 Revision 4» nicht fristgerecht vorgelegt und keine Verhandlung mit Herrn J.________ zur vorgegebenen Zeit stattgefunden habe, würde die Ausschreibungs- teilnehmergruppe «G.________» den Zuschlag für den Werksbau nicht erhalten. Aus dem ebenfalls vom Beschwerdeführer vorgelegten Beschluss der Republik S.________, Verwaltung T.________, vom 11. Januar 2018 geht hervor (Beilage 15 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2018), dass sich der Be- schwerdeführer vergeblich gegen den Ausschluss bzw. Nichtzuschlag zur Wehr gesetzt hat. Die Rechtsmittelbehörde befand, dass die Einreichung der Antwortliste zum Antrag auf Erhalt einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Formblatt «ICV 04 Revision 4» der Ausschreibungsteilnehmergruppe «G.________» zu spät und der Ausschluss demzufolge zu Recht erfolgt sei. Aktenkundig war ferner im Zeitpunkt der Einstellung ein vom Beschwerdeführer veranlasster Auskunftsbericht der Vergabekommission vom 4. April 2018. In die- sem wird festgehalten, dass die Gruppe «G.________» aufgrund der Nichtwahr- nehmung des Termins vom 9. Mai 2016 vom Projekt ausgeschlossen worden sei. 7.2 13 7.2.1 Die Staatsanwaltschaft verneinte die für den entgangenen Gewinn, die entgangene Provision, den entgangenen Verdienst und die Kosten der Projektausschreibung geltend gemachte Entschädigung des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass der Schaden in keinem kausalen Zusammenhang zum Strafverfahren stehe. Sie geht davon aus, dass der 16. Mai 2016 – und nicht der verpasste Bespre- chungstermin vom 9. Mai 2016 – im Vergabeverfahren und damit für den Aus- schluss von Bedeutung gewesen sei. Dafür spreche, dass sich aus Ziff. 17.3 der Besonderen Bedingungen zum Vergabeverfahren der 16. Mai 2016 als Termin für die Einreichung des Antrags auf Erhalt einer Bescheinigung gemäss Formblatt «ICV 04 Revision 4» ergäbe und andererseits der Zweitplatzierte, dessen Antrag am 16. Mai 2016 beim Organ für die Vergabe öffentlicher Aufträge eingegangen sei, zugelassen worden sei und schliesslich den Zuschlag erhalten habe. Ferner könne dem Beschluss der Republik S.________ vom 11. Januar 2018 nicht ent- nommen werden, dass dem Beschwerdeführer die Fristwahrung durch den ver- passten Termin unmöglich geworden wäre. Im Gegenteil: Es werde lediglich fest- gehalten, dass ihm durch die Zwangsmassnahmen die Einhaltung der Frist erheb- lich erschwert worden sei. Ausserdem sei aus dem Verhalten des Beschwerdefüh- rers zu schliessen, dass er selber davon ausgegangen sei, dass er durch den neu angesetzten Termin mit Herrn J.________ am 16. Mai 2016 die Frist noch werde wahren können. Soweit den vom Beschwerdeführer nachgereichten Auskunftsbericht der Vergabe- kommission vom 4. April 2018 betreffend, wonach die Gruppe «G.________» auf- grund der Nichtwahrnehmung des Termins vom 9. Mai 2016 vom Projekt ausge- schlossen worden sei, hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass dieser im Wider- spruch zum im Beschluss des Verwaltungskreises T.________ vom 11. Januar 2018 Festgehaltenen stehe, wonach die Gruppe «G.________» deshalb ausgeschlossen worden sei, weil das Formblatt nicht fristgereicht eingereicht worden sei und innerhalb der festgelegten Fristen keinerlei Gespräche mit dem «Vertreter» stattgefunden hätten. 7.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen der Staatsanwaltschaft. Er hält weiter dafür (in der Beschwerde zunächst unter Bezugnahme auf den Auskunftsbe- richt der Vergabekommission vom 4. April 2018), dass nicht der 16. Mai 2016, son- dern der 9. Mai 2016 für den Zuschlag in S.________ ausschlaggebend gewesen sei. Ihnen, d.h. der Ausschreibungsteilnehmergruppe «G.________», sei der Zu- schlag deshalb nicht erteilt worden, weil der Besprechungstermin vom 9. Mai 2016 nicht habe wahrgenommen werden können. 7.2.3 Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich in ihrer Stellungnahme vom 11. De- zember 2018 den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an. Ergänzend hält sie un- ter Bezugnahme auf das in Ausschreibungsverfahren geltende Gleichheitsprinzip fest, dass nur Termine massgeblich seien, die für alle Teilnehmer gleichermassen gelten würden. Als ein solcher Termin komme der 9. Mai 2016 von vornherein nicht in Betracht, da dieser vom Beschwerdeführer frei gewählt worden sei und nur für seine Bietergruppe Geltung gehabt habe. Für alle Teilnehmer verbindlich gewesen sei hingegen gemäss Ziff. 17.3 der Besonderen Bedingungen, welche im Be- schluss vom 11. Januar 2018 zitiert werde, der 16. Mai 2016. Ferner macht die 14 Generalstaatsanwaltschaft, ebenfalls in Anlehnung an die Staatsanwaltschaft, gel- tend, dass Selbstverschulden des Beschwerdeführers eine allfällige Kausalität auf- heben würde. Der Beschwerdeführer habe den Termin für die Besprechung am 9. Mai 2016 selber gewählt. Diese Terminansetzung sei mit Blick auf die von ihm angenommene Übermittlungsdauer von (im Normalfall) 7 Tagen äusserst knapp gewesen. Es sei damit der letzte mögliche Tag gewählt worden, um die Bespre- chung mit dem Vertreter der Ausschreibungsbehörde, J.________, durchzuführen. Die Nichteinhaltung der Frist sei folglich zumindest teilweise durch die unvorsichti- ge Auswahl des Besprechungstermins durch den Beschwerdeführer verursacht worden. Dies werde vom Beschwerdeführer denn auch anerkannt, habe er doch was folgt ausgeführt: «Hätte sich die Situation normal entwickelt, wäre die fristge- rechte Übergabe zwischen dem 9. Mai 2016 und dem 16. Mai 2016 bei hypotheti- scher Kausalität niemals garantiert gewesen.» (S. 7 der Beilage 15 der Eingabe vom 20. April 2018). 7.3 Zentrale Frage ist somit, welche Bedeutung den beiden Terminen, d.h. dem 9. Mai 2016 und dem 16. Mai 2016 im Ausschreibungsverfahren zugekommen ist und ob allein die Nichtwahrung des Besprechungstermins vom 9. Mai 2016 dazu geführt hat, dass der Ausschreibungsteilnehmergruppe «G.________» der Zuschlag nicht erteilt worden ist. 7.3.1 Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens etliche Dokumen- te (inkl. amtlich beglaubigter Übersetzungen) eingereicht, welche seine Argumenta- tion untermauern sollen. Soweit die fraglichen Daten (9. Mai 2016 und 16. Mai 2016) betreffend kann den Vorakten und den eingereichten Dokumenten des Beschwerdeführers zunächst was folgt entnommen werden (chronologisch nach Daten wiedergegeben): - 31. März 2016: Schreiben der Republik S.________, Verwaltung Kreis T.________, Stv. Vorsitzender der Ausschreibungskommission (Beilage 9 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2018, Übersetzung vom 12. Juni 2017): Diesem zufolge hat die Vergabehörde «ICV 04 Revision 4» erhalten, wünscht jedoch eine Begründung der technischen Dokumentation. Auf Bitte des Be- schwerdeführers hin werde am 9. Mai 2016 Herr J.________ (Inspektor [in an- deren Dokumenten auch Bote oder Vertreter genannt]) zwecks Verhandlung zu ihm (dem Beschwerdeführer) reisen. Ob er die Möglichkeit erhalte, sich weiter an der Ausschreibung zu beteiligen, werde von den Ergebnissen dieser Ver- handlungen abhängen. - 9. Mai 2016: Nichtwahrnehmung des Termins mit dem Boten der Vergabe- behörde. - 16. Mai 2016: Der Beschwerdeführer hat einen neuen Termin mit dem Boten der Vergabebehörde wahrgenommen, anlässlich welchem er die Fragen beantwor- tet hat bzw. die Antwortliste zum Antrag auf Erhalt einer Unbedenklichkeitsbe- scheinigung nach Formblatt «ICV 04 Revision 4» erstellt worden ist. 15 - 23. Mai 2016: Eingang der Antwortliste zum Antrag auf Erhalt einer Unbedenk- lichkeitsbescheinigung nach Formblatt «ICV 04 Revision 4» bei der Vergabe- behörde in T.________. - 31. Mai 2017: Sitzung der Auftragsvergabestelle, Verwaltung Kreis T.________, mit dem Beschwerdeführer betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs i.S. Nichtwahrnehmung des Besprechungstermins vom 9. Mai 2016 (Übersetzung vom 4. April 2019). Dem Sitzungsprotokoll kann entnommen werden, dass anlässlich des Termins vom 9. Mai 2016 der Fragebogen «ICV 04 Revision 4» bzw. die Antwortliste hierzu hätte abgegeben werden müssen (Ziff. 5 «Erläuterung») und dem Be- schwerdeführer bzw. der Gruppe «G.________» infolge Nichtwahrnehmung dieses Termins bzw. der erst später erfolgten Abgabe der Antwortliste nun der Ausschluss aus dem Vergabeverfahren drohe (Z. 97-99). Ferner wird festgehal- ten, dass der Mitkonkurrent aus Ostasien den Fragebogen am 9. Mai 2016 dem Boten übergeben habe (Z. 129–131, Z. 137-139), gleiche Rechte und Pflichten für alle Teilnehmer gelten würden und dass sie (die Behörde) den vom Be- schwerdeführer eingereichten Fragebogen bzw. die Antwortliste der Gruppe «G.________» zum Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach Formblatt «ICV 04 Revision 4» als verspätet eingereicht betrachte (unter Bezugnahme auf Ziff. 24.1 der Besonderen Bedingungen [Anmerkung: Das Organ für die Vergabe öf- fentlicher Aufträge ist verpflichtet, die nach Öffnung des ersten Angebots eingehenden Angebote abzulehnen]). Geschlossen wird die Sitzung mit der Ankündigung, dass die juristi- schen Folgen des Verzugs vom 9. Mai 2016 geprüft werden müssten, der Be- schwerdeführer mit einer negativen Entscheidung rechnen müsse (Z. 142). - 31. Juli 2017: Schreiben der Republik S.________, Verwaltung Kreis T.________, Stv. Vorsitzender der Ausschreibungskommission (Übersetzung vom 29. September 2017, Beilage 5 zur Beschwerde): Nach den Ergebnissen der Ausschreibung wurde das Angebot der Unternehmergruppe G.________ mit 15 Punkten bewertet. Das Angebot Ihres Mitbewerbers wurde mit 14 Punkten bewertet. Da Sie aber die Form „ICV 04 Revision 4" nicht fristgemäss vorgelegt haben sowie keine Verhandlungen mit unserem Vertreter Herrn J.________ zur gegebener Zeit stattgefunden haben.* Wir teilen Ihnen mit Bedauern mit, dass durch Beschluss der Verwaltung sowie der Ausschreibungskommission die Unternehmergruppe G.________ keinen Zuschlag für den Werksbau erhält. (Anm.d.Übers. * Dies ist eine wortwörtliche Übersetzung des grammatikalisch fehlerhaften Originalsatzes.) - 11. Januar 2018: Beschluss der Republik S.________ (Rechtsmittelentscheid betreffend Ausschluss [vom 31. Juli 2017]), Verwaltung Kreis T.________ (Bei- lage 15 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2018, Übersetzung vom 20. März 2018): Dem Beschluss zufolge war strittig, ob der Ausschluss aus dem Vergabeverfah- ren aufgrund der verspäteten Vorlage der Antwortliste (Anmerkung: gemeint ist die zuvor erwähnte Antwortliste zum Antrag auf Erhalt einer Bescheinigung nach 16 Formblatt «ICV 04 Revision 4») rechtmässig gewesen war. S. 5 des übersetzten Rechtsmittelentscheids kann entnommen werden, dass sich der Beschwerde- führer im Rahmen des erstinstanzlichen Vergabeverfahrens auf den Standpunkt gestellt hat, mit der Wahrnehmung des Termins vom 16. Mai 2016 und der da- mals abgegebenen Antwortliste die Fristen eingehalten zu haben. S. 5 f. des übersetzten Rechtsmittelentscheids kann entnommen werden, dass die Vergabebehörde den Ausschluss damit begründet hat, dass Ziff. 17.3 der Besonderen Bedingungen (Anmerkung: Ziff. 17.3 der Besonderen Bedingungen lautet wie folgt: Termin für die Einreichung des Antrags auf Erhalt einer Bescheinigung gemäss Form- blatt IVC 04 Revision 4 ist der 16. Mai 2016. Das Organ für die Vergabe öffentlicher Aufträge ist für die fristgerechte Durchführung der Gespräche zum festgelegten Zeitpunkt verantwortlich [vgl. S. 1 des übersetzten Rechtsmittelentscheids]) eine Verfahrenshandlung des Or- gans zur Vergabe öffentlicher Aufträge gegenüber dem Kreisingenieur zum In- halt habe. Diese Ziffer bedeute nicht, dass die Teilnehmer bis zu diesem Zeit- punkt die Antwortliste dem Boten übergeben könnten. Das Organ zur Vergabe öffentlicher Aufträge hätte alle Aufträge am selben Tag (16. Mai 2016) bearbei- ten und an den Kreisingenieur weiterleiten müssen. Es liege eine Verletzung der Vorlagefrist vor, was zur Folge habe, dass der Antrag unberücksichtigt bleibe. Der Grund für den obligatorischen Ausschluss liege im Gleichheitsprinzip. Der Beschwerdeführer sei am 31. März 2016 angewiesen worden, die Anordnung vom 9. Mai 2016 zu befolgen. Er habe die Mitwirkungspflichten gemäss Ziff. 24.2 der Besonderen Bedingungen verletzt (Anmerkung: […] Die Ausschreibungsteil- nehmer unterliegen einer vorrangigen Verpflichtung zur Mitwirkung an diesen Verfahrenshandlun- gen […]. [S. 2 des übersetzten Rechtsmittelentscheids]). Im Rechtsmittelverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, dass das Schreiben der Vergabebehörde vom 31. März 2016 keine Weisung gewesen bzw. diesem kein Beschlusscharakter zugekommen sei und eine Begründung, was ein klarer Verstoss sei, gefehlt habe. Weiter nenne Ziff. 17.3 der Besonde- ren Bedingungen klar den 16. Mai 2016 als Abgabedatum. Ferner führte er aus, dass die Besonderen Bedingungen keinen zwangsweisen Ausschluss ohne vor- herige Verwarnung vorsehen würden. Darüber hinaus habe er den Termin vom 9. Mai 2016 aufgrund rechtswidriger Zwangsmassnahmen nicht wahrnehmen können. Und schliesslich liege die Verantwortung für die verspätete Übergabe bei der Vergabebehörde (zum Ganzen S. 7 des übersetzten Rechtsmittelent- scheids). Die Rechtsmittelbehörde hielt dazu was folgt fest (S. 11 des übersetzten Rechtsmittelentscheids): 2. In diesem Fall war der Ausschluss des kommerziellen Angebots des Antragstellers rechtmäs- sig. Hierbei ist es zweifellos und bewiesen, dass die Antwortliste zum Antrag auf Erhalt einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Formblatt „ICV 04 Revision 4" de jure erst am 23.5.2016 beim Antragsgegner einging. Die Parteien führen in ihren Schreiben unterschiedliche Uhrzeiten an. Dies hat aufgrund der eindeutigen Formulierung in den Besonderen Bedingungen zum Auf- tragsvergabeverfahren und der erheblichen mehrtägigen Verspätung keinerlei Bedeutung. Der ei- gentliche Inhalt des Beschlusses des Antragsgegners vom 31.3.2016 war zweideutig: Vorlage der vorgenannten Antwortliste am 9.5.2016, nicht am 16.5.2016. Dies geschah offensichtlich nicht. 17 Der Antragsteller ist gemäss Ziffer 22 in Verbindung mit Ziffer 18.4 der provisorischen Verfahrens- ordnung der Verwaltung für die Auftragsvergabe im Kreis und weiter gefasst in Verbindung mit einzelnen Bestimmungen der Ziffern 24.1 und 17.3 des Vergabeverfahrens für die verspätete Ein- reichung verantwortlich. Als Ausgangspunkt ist der genaue Inhalt des konkreten faktischen Umstandes von Bedeutung, der die Grundlage für den Ausschluss war. Folglich ist der Bezugspunkt der Bestimmungen die Frist- verletzung an sich, und nicht die Verweigerung der Nichtvornahme [Anmerkung: gemäss Übersetzer müsste es sinngemäss «Vornahme» heissen] dieser Verfahrenshandlung durch den Antragsteller. Die Fristverletzung war in diesem Fall alleinige Folge des Nichterscheinens des Antragstellers am 9.5.2016. Weiter hält die Rechtsmittelbehörde fest, dass die Rügen des Beschwerdefüh- rers hinsichtlich formeller Voraussetzungen des Schreibens vom 31. März 2016 und des Beschlusses vom 31. Juli 2017 gerechtfertigt, die Mängel nun nach- weislich aber geheilt seien. Auf S. 13 des übersetzten Rechtsmittelentscheids wird betont, dass der Frage, weshalb das Treffen vom 9. Mai 2016 nicht zustande gekommen sei, erhebliche Bedeutung zukomme (d.h. die Frage, ob die Verantwortung bei der Vergabe- behörde liege [u.a. Umstand, dass der Bote am Abend des 9. Mai 2016 nicht nochmals nach Q.________ (Ort) zurückgekehrt sei] oder beim Beschwerdefüh- rer [Strafverfahren]). Dazu hielt sie zunächst fest, dass (chronologisch gesehen) an erster Stelle die Zwangsmassnahmen der Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz Grund für die Abwesenheit des Beschwerdeführers und die dadurch verursachte Verspätung gewesen seien. Aufgrund der Zwangsmassnahmen sei dem Beschwerdeführer die Einhaltung der durch das Organ für die Vergabe öf- fentlicher Aufträge am 31. März 2016 gesetzten Frist (9. Mai 2016) zumindest erheblich erschwert worden. Die Weigerung des Boten, am Abend des 9. Mai 2016 nach Q.________ (Ort) zurückzukehren, war für die Rechtsmittelbehörde ohne Belang. Auf S. 14 weist die Rechtsmittelbehörde den Beschwerdeführer jedoch auch darauf hin, dass er einem Irrtum unterliege, wenn er annehme, dass der Aus- schluss allein auf Grundlage der Nichtbefolgung der Weisung möglich sei. Was den Ausschluss unumgänglich mache, sei der Grundsatz der Bekanntgabe- pflicht und der Grundsatz der Gleichheit aller Teilnehmer. Sie betont weiter, dass die Feststellung der Verpflichtung zur Übernahme der Verantwortung keine Schuldzuweisung beinhalte. Der Beschwerdeführer habe überzeugend darge- legt, aus welchen Gründen eine frühere Übergabe der Antwortliste nicht möglich gewesen sei. Er habe wegen Prozesshandlungen von Justizorganen der Schweiz in Form von Festnahme und Hausdurchsuchung nicht zu dem Treffen kommen können und sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass gemäss Ziff. 17.3 der Besonderen Bedingungen der 16. Mai 2016 als Abgabedatum der Antwortlisten gelte. Es könne nicht geleugnet werden, dass es im Interesse ei- nes breiten Wettbewerbs vermieden werden sollte, Teilnehmer aus formalen Gründen auszuschliessen. Das Problem der verspäteten Vorlage erschöpfe sich 18 jedoch nicht in seiner Formalität. De facto stehe hinter dem Mittel des Aus- schlusses die sinngemässe Umsetzung des Gesetzes, welches über formale Fragen hinausgehe. Das Erfordernis des obligatorischen Ausschlusses im Fall einer Verspätung habe den Zweck, jegliche Kartellvereinbarungen zu verunmög- lichen. - 4. April 2018: Auskunftsbericht/Bescheinigung der Republik S.________, Ver- waltung Kreis T.________, Stv. Vorsitzender der Vergabekommission (Beilage 9 zur Triplik; Übersetzung vom 20. April 2018): In diesem Schreiben wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer den Termin am 9. Mai 2016 nicht wahrgenommen habe und die Gruppe «G.________» deshalb vom Projekt ausgeschlossen worden sei. Festgehalten wird ferner, dass der Be- schwerdeführer bzw. die Gruppe «G.________» ohne Ausschluss den Zuschlag erhalten hätte, da er bzw. sie die meisten Punkte erhalten hätten. - 31. Januar 2018: Schreiben des Anwalts F.________ (Beilage 1 zur Replik; Übersetzung vom 14. Februar 2019 nachgereicht mit Eingabe des Beschwerde- führers vom 16. Februar 2019), in welchem dieser dem Beschwerdeführer das Vergabeverfahren und den Rechtsmittelentscheid vom 11. Januar 2018 erläu- tert. U.a. kann diesem Schreiben – unter Bezugnahme auf ein angebliches Rundschreiben der Vergabebehörde vom 3. Februar 2016 – entnommen wer- den, dass hinsichtlich des Datums für das Treffens der Teilnehmer mit dem/n Vetreter/n der Vergabebehörde das Los entschieden habe und die Treffen am selben Tag stattzufinden hätten. Als Fazit hält der Anwalt fest, dass der Antrag des Beschwerdeführers bzw. der Gruppe «G.________» aufgrund der Nichtein- haltung des auf den 9. Mai 2016 festgelegten Termins erfolglos gewesen sei. 7.3.2 Dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf Ziff. 17.3 der Besonderen Bedingungen (Termin für die Einreichung des Antrags auf Erhalt einer Bescheinigung gemäss Formblatt IVC 04 Revision 4 ist der 16. Mai 2016. Das Organ für die Vergabe öffentlicher Aufträge ist für die fristgerech- te Durchführung der Gespräche zum festgelegten Zeitpunkt verantwortlich.) den 16. Mai 2016 als das für die Fristeinhaltung massgebliche Datum erachtet, ist nachvollziehbar. Der vom Russisch ins Deutsch übersetzte Beschluss der Republik S.________, Ver- waltung Kreis T.________, vom 11. Januar 2018 (Rechtsmittelentscheid, Beilage 15 zur Eingabe des Beschwerdeführers 1 vom 20. April 2018) ist – selbst für rechtskundige Personen – nicht leicht verständlich. Weiter fällt auf, dass dieser weit weniger deutlich zum Ausdruck bringt, welches Datum zum Ausschluss geführt ha- ben soll, als der vom Beschwerdeführer eingeholte Auskunftsbericht der Vergabe- kommission vom 4. April 2018 (Beilage 17 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2018 bzw. Beilage 9 zur Triplik vom 6. Mai 2019). Allein die Tatsachen, dass der Rechtsmittelentscheid das ältere Dokument ist und der Auskunftsbericht, welcher die Argumentation des Beschwerdeführers stützt, auf dessen Ersuchen hin erstellt worden ist, bedeuten jedoch nicht, dass Letzterem weniger Gewicht beigemessen werden dürfte. Den Dokumenten zufolge sind sie beide Male von Behörden ausgestellt worden. Behördliche Dokumente sind im Ge- samtzusammenhang auszulegen und nicht allein aufgrund ihres Ausstellungszeit- 19 punkts. Gleiches gilt für die übrigen im Beschwerdeverfahren neu eingereichten und zu den Akten erkannten Dokumente mit (scheinbar) behördlichen Auskünften. Der Einwand, wonach das Schreiben des Anwalts F.________ vom 31. Januar 2018 mangels Objektivität unbeachtlich sei, kann ebenfalls nicht gehört werden. Das Schreiben ist in neutraler Form abgefasst und trägt keine subjektiv gefärbten Züge. Gemäss Ausstellungsdatum ist es im Anschluss an den Rechtsmittelent- scheid vom 11. Januar 2018 verfasst worden und stellt eine Erläuterung desselben dar, was auch hiesigen Gepflogenheiten entspricht. Dass ein Anwalt in einem sol- chen Schreiben sämtliche rechtlichen Grundlagen belegen müsste, kann nicht ernsthaft verlangt werden und wird auch von hiesigen Anwälten nicht gemacht. Fraglich ist jedoch, weshalb der Beschwerdeführer dieses Dokument erst im Rah- men der Replik und nicht bereits mit der Beschwerde eingereicht hat, war doch be- reits bei Beschwerdeeinreichung klar, dass die Staatsanwaltschaft die Ausführun- gen im Beschluss der Republik S.________ vom 11. Januar 2018 (Rechtsmitte- lentscheid) anders auslegt als der Beschwerdeführer. 7.3.3 Aufgrund der von der Generalstaatsanwaltschaft erfolgten Argumentation hinsicht- lich Massgeblichkeit des 16. Mai 2016 holte der Beschwerdeführer weitere Aus- künfte der Verwaltungsbehörden der Republik S.________ ein (nachfolgend chro- nologisch nach Ausstellungsdatum aufgelistet): - 20. März 2019: Schreiben der Republik S.________, Verwaltung Kreis T.________, K.________ [Anmerkung: Leiter Abteilung Recht]: Die erste Über- setzung von L.________ vom 10. April 2019 (amtlich beglaubigt am 24. April 2019) gibt folgenden Wortlaut wieder (Auszug): [...] Herrn A.________ und dementsprechend seiner Teilnehmergruppe G.________ wird in Bezug auf seine Berichtspflicht die Nichteinhaltung der Fristen [09.05.2016 als Ereignisfrist] sowie das Versäumnis der Frist [16.05.2016] zur Last gelegt. Dies bedeutet, dass die Frist [frist 09.05.2016] hätte eingehalten werden können, wenn der in Rede stehende Fragebogen am 09.05.2016 [!] [und nicht früher] an Herrn J.________ übergeben worden wäre. Ausserdem bedeutet dies, dass der vorgenannte Fragebogen genau am 16.05.2016 [und nicht vor dem 16.05.2016] an die Adresse unserer Verwaltung [richtige Abteilung unserer Administration] hätte zugestellt werden müssen. Darüber hinaus geht es um den Tag [das Datum] 09.05.2016 (Ereignisfrist), ein frei gewähltes Datum [Ereignisfrist] der Teilnehmergruppe von G.________, was der normalen und hier üblichen Vorgehensweise entspricht, wobei dieser Tag damals ausserdem selbstverständlich (!) für alle [!] anderen Tenderteilnehmer [Konkurrenten] verbindlich wurde. Somit gilt in rein praktischer Hinsicht für diesen konkreten Fall der 09.05.2016 als Tag der Abgabe desselben Formblatts durch den konkurrierenden Teilnehmer, was durch Dokumente belegt ist. Im Weiteren geht es — wie aus den Dokumenten hervorgeht — in Bezug auf das Formblatt ICV 04 Revision 4 nicht um ein elektronisches Dokument, und selbst wenn es um ein elektronisches Dokument gegangen wäre, so hätte die Beifügung in elektronischer Form nicht den formalen Anforderungen entsprochen, sodass dies nicht zulässig gewesen wäre und zum obligatorischen Ausschluss geführt hätte. Was Herrn J.________ betrifft, so handelt es sich hierbei um einen Boten [und nicht um einen Kurier], d.h. um eine natürliche Person, die in unserem Auftrag handelt und nicht mit 20 Kurierdiensten [DHL/UPS/FedEx] verglichen werden kann, um einen Abgesandten [der unsere Verwaltung unmittelbar vertritt] in den Ländern der Europäischen Union. Hierfür erhielt Herr J.________ von uns eine fortdauernde Vollmacht. Es ist zeitlich nicht immer möglich, kurzfristig einen anderen Gesandten zu bevollmächtigen, und schon gar nicht auf einen erst Stunden oder Tage vorher aus dem Ausland geäusserten Wunsch hin. Darüber hinaus haben wir in der Zusammenarbeit mit Herrn J.________ langjährige und ausschliesslich positive Erfahrungen gemacht. Er übermittelt unserer Verwaltung ausschliesslich Dokumentation in der geforderten Form innerhalb von 7 Kalendertagen. Aus diesem Grund ist die ständige Kritik von Herrn A.________ bezüglich Herrn J.________ hier auf keinerlei Verständnis gestossen. Abschliessend ist anzumerken, dass wir keinerlei Meinung zu den juristischen Angelegenheiten in der Schweiz haben. Dies gehört selbstverständlich nicht zu den Pflichten unserer Verwaltung. Wir haben einzig und allein die Verantwortung für den Verzug geprüft und sind zu dem Entschluss gelangt, der Gruppe G.________ das Versäumnis des 09.05.2016 [Einreichung] nicht [!] als Hauptgrund und das Versäumnis vom 16.05.2016 [Eintreffen] als Nebengrund zur Last zu legen [jedoch die Berichtspflicht aufzuerlegen!]. Der Beschluss vom 31.07.2017 über die Ausschliessung ist somit vollumfänglich gerechtfertigt. [...] Da die Übersetzung des zweitletzten Satzes keinen Sinn ergeben haben soll, reichte der Beschwerdeführer eine weitere Übersetzung ein. Der Übersetzung des Übersetzungsdienstes V.________ vom 3./6. Mai 2019 kann was folgt entnommen werden: Wir betrachteten rein die Vorwerfbarkeit der Verspätung und kamen zu der Entscheidung, der Gruppe „G.________" keine [!] Schuld [aber die Rechenschaftspflicht!]* an der Verspätung vom 09.05.2016 [Abgabe] als Hauptgrund und an der Verspätung vom 16.05.2016 [Eingang] als Nebengrund anzulasten. Die Entscheidung vom 31.07.2017 über den Ausschluss ist somit voll und ganz gerechtfertigt. Weitere Details finden Sie in unseren Entscheidungen oder Sie können uns direkt kontaktieren. Anmerkungen der Übersetzerin: Wörtliche Übersetzung. Die Zeichensetzung des Originals wurde beibehalten. Die Verwendung des Begriffs „Rechenschaftspflicht" ist in diesem Kontext nicht verständlich. Der Verfasser des Briefes Herr K.________ erklärt diesen Begriff in seinem weiteren Schreiben vom 26. April 2019 an Herrn A.________ als ,juristische Zurechnung". - 26. April 2019: E-Mail von K.________, Leiter Abteilung Recht, Kreisverwaltung T.________, Republik S.________ (Beilage 5 zur Triplik, Übersetzung nachgereicht am 31. Mai 2019), in welchem dieser zu den im Schreiben vom 20. März 2019 aufgetauchten Unklarheiten bezüglich der fraglichen Daten Stellung nahm und Folgendes festhielt (Hervorhebung durch die Kammer): Das Fristversäumnis vom 09.05.2016 ist der Hauptgrund für den Ausschluss, da es von uns als Verstoss gegen eine geltende absolute Vorschrift eingestuft wird (gemäss Ziffer 3 Absatz 3 der provisorischen Verfahrensordnung der Verwaltung über die Auftragsvergabe im Kreis T.________). Das Fristversäumnis vom 16.05.2016 wurde von uns (gemäss Ziffer 3 Abs. 1 der provisorischen Verfahrensordnung der Verwaltung über die Auftragsvergabe im Kreis T.________) erst im Rahmen der Anfechtung des Beschlusses als Verstoss gegen eine gewöhnliche Vorschrift betrachtet. Der Unterschied zwischen einer 21 geltenden absoluten Vorschrift und einer gewöhnlichen Vorschrift besteht im Ermessensspielraum des erlassenden Organs. Im Falle eines Verstosses gegen geltende absolute Vorschriften hat das erlassende Organ keinerlei Ermessensspielraum. Im Falle eines Verstosses gegen gewöhnliche Vorschriften hat das erlassende Organ unbegrenzten Ermessensspielraum. In Ihrem speziellen Fall erfolgte der Ausschluss gemäss dem Beschluss vom 31.07.2017 ausschliesslich aufgrund des Fristversäumnisses vom 09.05.2016. Vom 16.05.2016 war nicht die Rede. Der Ausschluss war zwingend, da ein Verstoss gegen eine geltende absolute Vorschrift vorlag. Wir hatten hierbei keinen Ermessensspielraum. Die Nichteinhaltung der Frist vom 16.05.2016 spielt aus zwei Gründen keine Rolle. Erstens, weil der spätere (zweite) Verstoss gegen die Vorschrift (gewöhnliche Vorschrift) durch die prüfende Abteilung unseres staatlichen Organs erst später festgestellt wurde, nämlich erst nach Ergehen der Entscheidung über die Anfechtung des Beschlusses im Jahre 2018, also nach Inkrafttreten des Beschlusses vom 31.07.2017 (in Kraft getreten am 13.12.2017). Tatsächlich kann ein rechtmässig ausgeschlossener Anbieter nicht ein zweites Mal von ein und demselben Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Zweitens, weil die Anfechtung eines Beschlusses nicht zur Klärung hypothetischer Fragen genutzt werden kann. Unsere begrenzten Ressourcen erlauben uns keine eingehende Prüfung von Fragen, die wir hätten überhaupt nicht prüfen müssen. Dennoch wurde diese Frage im Rahmen der Anfechtung begleitend geprüft, wobei ein weiteres Fristversäumnis festgestellt wurde (nach Inkrafttreten der Verfügung vom 31.07.2017 zum 13.12.2017 gemäss Ziffer 52 Absatz 2 [recte: Ziff. 5 Abs. 2, vgl. E-Mail vom 26. April 2019] der provisorischen Verfahrensordnung der Verwaltung über die Auftragsvergabe im Kreis T.________). Die Frage, ob das Fristversäumnis vom 16.05.2016 zu einem rechtmässigen Ausschluss hätte führen müssen oder nicht, wurde von uns grundsätzlich offen gelassen. - 15. August 2019: Entscheid der Staatsanwaltschaft des Landkreises T.________, mit welchem zwei Entscheide der Kreisverwaltung anerkannt wor- den sind und gemäss welchem die Nichteinhaltung der Frist vom 9. Mai 2016 zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren geführt haben soll (Ziff. 3.6). 7.3.4 Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass gestützt auf die eingereichten Doku- mente, insbesondere aufgrund des Schreibens von K.________, Leiter Abteilung Recht der Kreisverwaltung T.________, vom 20. März 2019 und dessen E-Mail vom 26. April 2019 sowie des Entscheids der Staatsanwaltschaft des Landkreises T.________ vom 15. August 2019, einiges dafür spricht, dass der Termin vom 9. Mai 2016 ein wichtiger Termin im Ausschreibungsverfahren gewesen ist, dieser für beide Bietergruppen gegolten hat und aufgrund dessen Nichteinhaltung die Bieter- gruppe des Beschwerdeführers aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen wor- den ist. Gleichzeitig bestehen jedoch weiterhin Unklarheiten, welche nicht im Beschwerde- verfahren geklärt werden können bzw. sollen. So ist fraglich, weshalb Ziff. 18.4 der Provisorischen Verfahrensordnung der Verwaltung für die Auftragsvergabe im Kreis T.________ im Beschluss vom 11. Januar 2018 (Rechtsmittelentscheid) anders wiedergegeben worden ist als in der am 31. Mai 2019 im Beschwerdeverfahren eingereichten Verordnung. Im Gegensatz zu Letzterer wird im vorgenannten Be- schluss ein fünfter Satz zitiert, der wie folgt lauten soll: Kommt es daraufhin zu einer wei- 22 teren Nichtbefolgung der Weisungen, so ist ein Ausschliessungsbeschluss zu fassen. Die Verord- nung selber enthält diesen fünften Satz nicht. Weshalb der Beschwerdeführer das Schreiben seines Anwalts vom 31. Januar 2018 erst mit der Replik eingereicht hat, obschon ihm bereits bei Beschwerdeein- reichung bewusst gewesen war, dass die Staatsanwaltschaft die von ihm geltend gemachte Bedeutung des Termins vom 9. Mai 2016 in Abrede stellt, ist nicht nach- vollziehbar. Auch ist für die Beschwerdekammer nicht schlüssig, weshalb die vom Beschwerdeführer am 15. August 2019 eingereichte Pressemitteilung der Staats- anwaltschaft des Landkreises T.________ in englischer Sprache (und insbesonde- re in lateinischer und nicht kyrillischer Schrift) abgefasst worden ist und woher der Beschwerdeführer diese erhalten hat bzw. wo sie publiziert gewesen ist. Der Web- site der betroffenen Staatsanwaltschaft liess sich keine entsprechende Publikation – oder ein anderes in lateinischer Sprache verfasstes Dokument – entnehmen. Ausserdem entspricht die Pressemitteilung mit Blick auf die enthaltenen Fehler nicht dem üblichen Standard. Weiter verweist der Beschwerdeführer in seiner Triplik vom 6. Mai 2019 auf die Website www.[.....].org, welcher das Losverfahren entnommen werden könne. Die Konsultation der entsprechenden Website war für die Beschwerdekammer jedoch nicht aufschlussreich, im Gegenteil. Die Website hinterliess einen eher amateurhaf- ten Eindruck. Aufgefallen ist weiter, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an die Staats- anwaltschaft vom 30. August 2017 nur die E.________ GmbH erwähnt, für welche am 9. Mai 2016 eine Frist für eine wichtige Projekteingabe abgelaufen sei und wel- che hierauf aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sei. Erst in der Eingabe vom 20. April 2018 wird ein angeblich am 28. Februar 2016 ausgestellter Beleg der Republik S.________ eingereicht, wonach auch der Beschwerdeführer als Einzelunternehmer bei der Bietergruppe «G.________» mitwirke. Angesichts dieser Unklarheiten und der Tatsache, dass bei Bejahung der Kausa- lität möglicherweise mit einem grossen Schaden zu rechnen ist, rechtfertigt es sich nicht, allein auf Informationen des Beschwerdeführers bzw. auf von ihm eingereich- te Unterlagen abzustellen. Dies könnte gegenüber dem Steuerzahler, der letztlich die Entschädigung finanzieren würde, nicht verantwortet werden. Es ist folglich auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe und damit auf dem Amtsweg abzuklären, ob und mit wem das Vergabeverfahren durchgeführt worden ist, bzw. wer Teil der Bietergruppe gewesen ist, was schliesslich zum Ausschluss der Bietergruppe ge- führt hat und ob diese tatsächlich den Zuschlag erhalten hätte, wenn sie den Ter- min vom 9. Mai 2016 eingehalten hätte (insoweit wird folglich dem Antrag des Be- schwerdeführers, wonach amtliche Erkundigungen bei der Republik S.________ einzuholen seien, stattgegeben). D.h., es ist auf dem Amtsweg sicherzustellen, dass die eingereichten Dokumente der Republik S.________ tatsächlich dergestalt und von den bezeichneten Behörden ausgestellt worden sind. Dies sprengt jedoch den Rahmen eines Beschwerdeverfahrens, zumal sich nach erfolgten amtlichen Abklärungen hiernach weitere Fragen aufdrängen werden (z.B. Einzelheiten betref- fend das Projekt), wofür möglicherweise ebenfalls die Rechtshilfe beansprucht werden muss. Hinzu kommt, dass für die Beschwerdekammer die konkrete Rolle 23 des Beschwerdeführers nicht geklärt ist (so auch bezüglich einer allfälligen Stellver- tretung). Auch ist nicht geklärt, ob der Beschwerdeführer die Polizei am 9. Mai 2016 tatsächlich über den anstehenden Termin und dessen Bedeutung informiert hat. Die Klärung all dieser Fragen ist nicht mehr Aufgabe der Beschwerdekammer. Selbst wenn die Beschwerdekammer die Frage der Kausalität unter Beanspru- chung der Rechtshilfe abschliessend beurteilen würde, nähme sie hiernach keine konkrete Schadensberechnung vor. Dem Beschwerdeführer ginge eine Instanz ver- loren, wenn er mit den Folgerungen der Beschwerdekammer nicht einverstanden wäre. Die Sache geht folglich – soweit die Rechtsbegehren 5 bis 8 betreffend – an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung des Verfahrens zurück (konkret zur erneu- ten Prüfung der Kausalität und allenfalls des konkreten Schadens; Einleitung eines Rechtshilfeverfahrens). Dem Rechtsbegehren 9, wonach eventualiter die Kausalität festzustellen sei und die Sache zur Schadensberechnung und -bemessung zurück- zuweisen sei, wird somit teilweise entsprochen. 8. Ad Wirtschaftliche Einbusse wegen Krankheit und Krankheitskosten (Rechtsbegeh- ren 10 und 11) 8.1 In seinen Rechtsbegehren 10 und 11 verlangt der Beschwerdeführer, dass ihm mindestens ein Betrag von CHF 39‘656.00 für wirtschaftliche Einbussen (Lohnaus- fall aufgrund Krankheit) sowie ein Betrag von CHF 4‘528.85 als Entschädigung für Krankheitskosten auszurichten seien. Zusammengefasst macht er geltend, er sei im Mai 2016 – nachdem er im Vormonat vollständig arbeitsunfähig gewesen sei – zu 20 % arbeitsfähig gewesen. Aufgrund des Strafverfahrens habe sich sein Ge- sundheitszustand jedoch wieder verschlechtert und er sei ab Juni 2016 wieder zu 100 % krankgeschrieben gewesen. Erst Mitte 2017 habe sich sein Gesundheitszu- stand wieder leicht verbessert und ab Januar 2018 habe seine Arbeitsfähigkeit wieder 40 % betragen. 8.2 In der angefochtenen Verfügung werden sämtliche Entschädigungsforderungen des Beschwerdeführers aus Krankheit abgewiesen. Zur Begründung bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass der Beschwerdeführer nicht schlüssig dargelegt habe, ob und gegebenenfalls inwieweit der geltend gemachte Verdienstausfall auf das Strafverfahren – insbesondere die durchgeführte Hausdurchsuchung – zurückzu- führen sei. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass das Strafverfahren zumin- dest teil- oder mitursächlich für die Arbeitsunfähigkeit gewesen wäre, so würde es erstens am Beleg der hypothetischen Arbeitsfähigkeit bei Ausbleiben des schädi- genden Ereignisses und zweitens – sofern eine hypothetische Arbeitsfähigkeit be- legt wäre – am Umfang dieser hypothetischen Arbeitsfähigkeit fehlen, die Grundla- ge für die Berechnung des Verdienstausfalls wäre. 8.3 Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner gegen die ehemalige Ar- beitgeberin eingereichten Zivilklage vom 31. März 2017 (Ziff. 22) wurde ihm im No- vember 2015 seine Teilzeitanstellung bei der C.________ AG gekündigt. Ende Fe- bruar 2016 suchte der Beschwerdeführer die P.________ (Klinik) auf, da er seit November 2015 zunehmend unter Unruhe, Angst, Schlafstörungen und Stim- mungsschwankungen litt. Gemäss Bericht der P.________ (Klinik) vom 11. April 2016 soll der Beschwerdeführer über Probleme bei der Arbeit berichtet haben. Dia- 24 gnostiziert wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradi- ger Episode mit somatischem Syndrom (F33.11; vgl. Beilage 61 zur Klage des Be- schwerdeführers gegen seine ehemalige Arbeitgeberin). Bis 23. März 2016 wurde der Beschwerdeführer in der Ambulanz der P.________ (Klinik)behandelt. Ab 18. März 2016 nahm er eine ambulante Behandlung bei Dr. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf (wegen einer depressiven Symptomatik mit wahnhaften Anteilen). Gemäss seiner zu Handen der Krankentaggeldversicherung ausgestellten Krankenkarte bzw. den entsprechenden Taggeldabrechnungen be- zog der Beschwerdeführer ab März 2016 Taggeldleistungen (bis 1. Mai 2016 zu 100 %, vom 2. Mai bis 29. Mai 2016 zu 80 %, vom 30. Mai 2016 bis 31. Mai 2017 zu 100 %, vom 1. Juni 2017 bis 30. September 2017 zu 80 %, ab 1. Oktober 2017 zu 60 % [Beilage 6 zur Beschwerde sowie Beilage 53 zur Eingabe des Beschwer- deführers vom 20. April 2018]). Gemäss Ausführungen in der im Zivilverfahren ein- gereichten Replik vom 22. September 2017 (Ziff. 177) war er ab 4. Februar 2016 krankgeschrieben gewesen. Weiter kann dem Arztbericht von Dr. M.________ an die Taggeldversicherung R.________ vom 19. April 2017 entnommen werden (Beilage 51 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2018), dass der Beschwerdeführer bereits zwei Jahre zuvor an einer Depression mit psychotischem Erleben gelitten habe. Im Ver- laufe der [Anmerkung: derzeitigen] Therapie habe sich die Symptomatik ver- schlechtert. Als mitursächlich sei sicherlich eine massive Problematik mit dem Ar- beitgeber bis hin zu einem laufenden Strafverfahren zu sehen. Der Patient stabili- siere sich langsam. Derzeit sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner deutlich verminderten Belastbarkeit sowie der leichten Störanfälligkeit bei Stressoren und der eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei davon abhängig, inwieweit sich unter der laufenden Behandlung der Zustand weiter stabilisiere, was auch abhängig vom weiteren Verlauf des Strafverfahrens sei. Wann mit einer teil- weisen oder vollständigen Wiederaufnahme der Arbeit gerechnet werden könne, könne nicht genau vorhergesagt werden. Im Arztbericht an die IV-Stelle Q.________ (Ort) vom 7. Dezember 2017 führt Dr. M.________ zusätzlich aus, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2013 an einer Depressionserkrankung mit psychotischen Anteilen gelitten habe (gemäss Abschlussbericht der P.________ vom 11. April 2016 [auch?] vom 22. Februar 2012 bis 30. Oktober 2012 [vgl. Beilage 61 zur Klage des Beschwerdeführers ge- gen seine ehemalige Arbeitgeberin]) und entsprechend behandelt worden sei. Die Therapie sei dann im März 2016 wieder aufgenommen worden. Im Mai 2016 sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden, welches mit er- heblichen Belastungen einhergegangen sei. Seit dieser Zeit sei eine deutliche Ver- schlechterung seines Gesundheitszustandes zu verzeichnen gewesen. Es sei zu einer Hausdurchsuchung nicht nur beim Beschwerdeführer sondern auch bei Ver- wandten gekommen, Freunde und Nachbarn seien befragt worden, was letztlich zu einer Veränderung des Wohnorts geführt habe. Auch habe die Ehefrau eine bis heute anhaltende schwere Depression entwickelt. Die bisherigen Lebensverhält- nisse hätten sich gravierend verändert mit erheblichen finanziellen Belastungen durch den Verdienstausfall und Anwaltskosten sowie mit regelmässigen juristi- 25 schen Befragungen und der durchgehenden Befürchtung, eine Haftstrafe zu erhal- ten. Aufgrund des bevorstehenden Endes des Strafverfahrens imponiere der Be- schwerdeführer noch leicht störbar bei zunehmender Stabilisierung. Die Prognose sei insgesamt gut, es sei jedoch abzuwarten, wie sich der Zustand nach endgülti- gem Abschluss des Strafverfahrens und den gegenüber der Staatsanwaltschaft gestellten Schadenersatzforderungen entwickeln werde. Von Januar bis Dezember 2017 habe eine 80 %-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, mit einer Erhöhung könne gegebenenfalls ab Anfang 2018 gerechnet werden. 8.4 Gestützt auf das unter E. 8.3 hiervor Ausgeführte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, nachdem er ab dem 2. Mai 2016 wieder zu 20 % arbeitsfähig gewesen sein soll, am 30. Mai 2016 wieder zu 100 % krankgeschrieben worden ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in jenem Monat mit dem gegen ihn er- hobenen Strafverfahren konfrontiert worden ist und Zwangsmassnahmen über sich hat ergehen lassen müssen, lässt auf den ersten Blick die Vermutung aufkommen, dass das Strafverfahren ursächlich für die ab Ende Mai 2016 erfolgte Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit gewesen sein könnte (die konstitutionelle Prädisposition schliesst die Adäquanz nicht per se aus [BGE 112 V 30 E. 3c]). Für die Beschwerdekammer steht jedoch nach eingehendem Studium der Akten fest, dass der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich darzulegen vermag, dass das Strafverfahren für die erneute vollständige Krankschreibung und für deren lan- ge Dauer verantwortlich gewesen ist. Aktenkundig ist die erstmalige Krankschrei- bung im Februar 2016 Problemen im damaligen, jedoch gekündigten Arbeitsver- hältnis zuzuschreiben. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ging der Be- schwerdeführer rechtlich gegen die ehemalige Arbeitgeberin vor, d.h. er reichte noch im Jahr 2016 Schlichtungsgesuche und Ende März 2017 Klage beim Richter- amt O.________ ein (vgl. dazu Klageantwort der ehemaligen Arbeitgeberin vom 26. Mai 2017 Ziff. 126, mit Hinweis auf die Schlichtungsgesuche des Beschwerde- führers). Das Zivilverfahren ist nach wie vor hängig. Mittlerweile hat die ehemalige Arbeitgeberin (welche das hier interessierende Strafverfahren ausgelöst hat) eine weitere Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht. Dies wegen des Verdachts der Fälschung von Arztzeugnissen. Den aus dem Zivilverfahren beigezogenen Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsunfähigkeit auf das Verhalten der Arbeitgeberin zurückführt. Von angeblichen Auswirkungen des Strafverfahrens wird – soweit er- sichtlich – nicht gesprochen. Einzige Anhaltspunkte, wonach die Arbeitsunfähigkeit (auch) auf das Strafverfahren zurückzuführen sein soll, finden sich in den bereits genannten Berichten von Dr. M.________ vom 19. April 2017 an die R.________ und vom 7. Dezember 2017 an die IV-Stelle Q.________ (Ort). Für die Beurteilung, ob das Strafverfahren adäquat kausal – zumindest als Mit-/Teilursache – für die Arbeitsunfähigkeit gewesen ist, reichen diese Berichte jedoch nicht. Zum einen wurde der erste Bericht zu Handen der Krankentaggeldversicherung ausgestellt. Diese ist gegenüber allfällig anderen Versicherungsträgern vorleistungspflichtig, so dass der Frage, worauf die Arbeitsunfähigkeit im Einzelnen zurückzuführen ist (Er- krankung, Unfall etc.), erstmal nicht gleiche Bedeutung beigemessen wird, wie dies bei anderen Versicherungsträgern der Fall wäre (z.B. Unfall- und Haftpflichtversi- 26 cherung). Bezüglich des Berichts an die IV-Stelle stellt sich zum anderen die Frage nach dessen tatsächlicher Aussagekraft, ergeben sich doch mit Blick auf die ge- genüber der Krankentaggeldversicherung ausgestellten Krankenkarten Wider- sprüche. Dr. M.________ führt im Bericht an die IV-Stelle Q.________ (Ort) am 7. Dezember 2017 aus, die Arbeitsunfähigkeit habe im gesamten Jahr 2017 80 % be- tragen. Demgegenüber geht aus den Krankenkarten hervor, dass der Beschwerde- führer vom 1. Januar 2017 bis 31. Mai 2017 zu 100 %, vom 1. Juni 2017 bis 30. September 2017 zu 80 % und ab 1. Oktober 2017 zu 60 % arbeitsunfähig gewesen sein soll. Ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass sich das Strafverfahren auf die Ar- beitsfähigkeit ausgewirkt hat, wird nirgends ausgeführt, was wohl darauf zurückzu- führen ist, dass der behandelnde Psychiater bisher auch nicht zu Handen der Strafverfolgungsbehörden einen Bericht ausgestellt hat. Hinzu kommt, dass dem im Zivilverfahren eingereichten Arztbericht von Dr. M.________ vom 9. Juni 2017 (Replik vom 22. September 2017, Beilage 109) wiederum nichts vom angeblich (mit-) ursächlichen Strafverfahren gesagt wird. Nicht schlüssig erklärt ist ferner, weshalb der Beschwerdeführer, nachdem es ihm im Februar/März/April 2016 scheinbar tatsächlich psychisch sehr schlecht gegan- gen zu sein scheint, im Mai 2016 wieder 20 % arbeitsfähig gewesen ist. Die zahl- reich eingereichten Unterlagen erwecken im Gesamtzusammenhang betrachtet den Eindruck, als wäre der Beschwerdeführer jeweils just in jener Zeit wieder teil- weise arbeitsfähig gewesen, in welcher er für sein Projekt in der Republik S.________ tätig sein musste. Im Mai 2016 waren der Termin mit dem Vertreter der Vergabebehörde und damit ein grösserer Aufwand für das Vergabeverfahren vorgesehen. Ab Ende Mai 2017 waren im Zusammenhang mit dem Vergabeverfah- ren verschiedentlich Aufenthalte in der Republik S.________ nötig (Ende Mai 2017 Einvernahme bei der Auftragsvergabestelle; November 2017 Einigungsbemühun- gen; Dezember 2017 Verhandlung [vgl. zum Ganzen Beilagen 44-46 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2018]). Aktenkundig wurde sowohl Anfang Mai 2016 als auch Ende Mai 2017 die Arbeitsunfähigkeit von 100 auf 80 % redu- ziert. Bezüglich letztgenannter Reduktion ist festzuhalten, dass diese für den be- handelnden Arzt im April 2017 noch nicht abzusehen gewesen zu sein scheint (vgl. Bericht vom 19. April 2017). Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass das Strafverfahren den Beschwerde- führer belastet hat und dieses ebenfalls Thema der Gespräche bei Dr. M.________ gewesen ist. Ungeachtet dessen vermögen jedoch weder die beiden eingereichten Berichte von Dr. M.________ vom 19. April 2017 an die Taggeldversicherung und vom 7. Dezember 2017 an die IV noch andere Aktenstücke zu belegen, dass das Strafverfahren kausal für die Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit und die Verschlep- pung der gesundheitlichen Probleme gewesen ist. 8.5 Bezüglich der Geltendmachung von Krankheitskosten kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Wie erwähnt, ist das Strafverfahren nicht kausal für die Krankschreibung bzw. Erkrankung des Beschwerdeführers. Ab- gesehen davon wäre auch nicht belegt, welche der angefallenen Kosten (insbe- 27 sondere derjenigen bei Dr. M.________) auf das Strafverfahren zurückzuführen wären. 8.6 Die Beschwerde erweist sich demzufolge in diesem Punkt als unbegründet. 9. Ad Feststellung der Rechtswidrigkeit angewandter Zwangsmassnahmen (Rechts- begehren 13) 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Feststellung, dass die gegen ihn angewandten Zwangsmassnahmen der Hausdurchsuchung, der Beschlagnahme, der vorläufigen Festnahme und der Erfassung des DNA-Profils rechtswidrig gewe- sen seien. Zusammengefasst bringt er vor, dass der Hausdurchsuchungsbefehl nicht den Begründungsanforderungen entsprochen und ein hinreichender Tatver- dacht gefehlt habe. Bis heute habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen zu er- klären, welches inkriminierte Verhalten unter die Straftatbestände des Betrugs oder der Veruntreuung fallen würde. Reine Mutmassungen der Anzeigeerstatte- rin/Privatklägerin könnten keinen ausreichenden Tatverdacht für die angeordneten Zwangsmassnahmen begründen. Ferner soll der angebliche Diebstahl rund drei Monate vor der Hausdurchsuchung stattgefunden haben, eine Dringlichkeit für eine Hausdurchsuchung habe somit nicht bestanden. Eine Chance, das gestohlene Rohr anlässlich der Hausdurchsuchung zu finden, habe nicht vorgelegen. Ausser- dem habe er, der Beschwerdeführer, die Polizei in einem Schreiben vom 28. April 2016 ausdrücklich davor gewarnt, dass eine Falschanschuldigung der Arbeitgebe- rin im Raum stehe. Die Hausdurchsuchung sei vor diesem Hintergrund als unver- hältnismässig zu bezeichnen, hätte doch ein milderes Mittel, wie zum Beispiel eine Vorladung zum Verhör, bestanden. Die Hausdurchsuchung sei eine Beweisausfor- schung gewesen, was durch die Tatsache belegt werde, dass Zufallsfunde (u.a. ei- ne Waffe und ein Arztstempel) erhoben worden seien. Auch hinsichtlich der vorläu- figen Festnahme hätten die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 217 Abs. 1 StPO gefehlt. Diese wäre allenfalls gestützt auf Abs. 2 derselben Bestimmung zulässig gewesen, im Festnahmebefehl (der ihm anlässlich der Einvernahme nicht vorgelegt worden sei) sei als Grund jedoch nur Abs. 1 Bst. a erwähnt. Hinsichtlich des DNA-Profils rügt der Beschwerdeführer, dass hierzu eine schriftliche Anord- nung der Staatsanwaltschaft gefehlt habe, weshalb das DNA-Profil nicht rechtmäs- sig erstellt worden und demzufolge per sofort zu löschen sei. 9.2 Gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO spricht die Strafbehörde eine angemessene Ent- schädigung und Genugtuung zu, wenn gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden sind. Wie erwähnt (E. 2.5 hiervor), ist das Feststellungsbegehren des Beschwerdefüh- rers insoweit zulässig, als er die Feststellung anstelle einer pekuniären Genugtu- ung verlangt. Rechtswidrig bzw. ungesetzlich sind Zwangsmassnahmen, wenn sie auf der Ver- letzung von Rechtsnormen beruhen, d.h. wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung bzw. Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen nicht er- füllt sind (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 5 zu Art. 431 StPO). 9.3 Ad Hausdurchsuchung/Durchsuchung und Beschlagnahme 28 Im Beschwerdeverfahren BK 16 195 wehrte sich der Beschwerdeführer u.a. gegen die Hausdurchsuchung und die Durchsuchung der anlässlich der Hausdurchsu- chung sichergestellten Aufzeichnungen. Er beantragte damals, dass der Befehl der Staatsanwaltschaft zur Hausdurchsuchung sowie zur Durchsuchung der sicherge- stellten Aufzeichnungen und Gegenstände vom 4. Mai 2016 aufzuheben sei. Dar- auf trat die Beschwerdekammer mangels Vorliegens eines aktuellen Rechtsschut- zinteresses nicht ein. Ebenfalls nicht eingetreten wurde auf das erstmals in der Re- plik beantragte Begehren (und daher ausserhalb des Verfahrensgegenstands lie- gend), wonach festzustellen sei, ob die Voraussetzungen zur Anordnung einer Hausdurchsuchung sowie einer Durchsuchung von Aufzeichnungen gegeben ge- wesen seien und ob anstelle dieser nicht mildere Zwangsmassnahmen bestanden hätten. Im gleichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer auch die Rückgabe und Löschung der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Daten. Da er damit im- plizit eine Überprüfung der angeordneten Durchsuchung verlangte, das Zwangs- massnahmengericht auf ein Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft jedoch nicht eingetreten war und eine Prüfung der Rechtmässigkeit der Durchsuchung der Aufzeichnungen somit bisher nicht stattgefunden hatte, überprüfte die Beschwer- dekammer in der Folge ausnahmsweise die Frage der Rechtmässigkeit der Durch- suchung der Aufzeichnungen. Dabei hatte sie vorfrageweise auch über die Frage der Rechtmässigkeit der erfolgten Hausdurchsuchung zu befinden, mit dem Ergeb- nis, dass beide Zwangsmassnahmen als rechtmässig befunden worden sind (Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 195 vom 11. Juli 2016; das Bundesgericht ist auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten [1B_336/2016]). Der Vollständigkeit halber werden die damaligen Entscheiderwä- gungen wiedergegeben: 3. 3.1 Formelle Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung nach Art. 244 StPO ist ein entsprechender Hausdurchsuchungsbefehl. Gemäss Art. 241 Abs. 2 StPO bezeichnet der Befehl, mit welchem eine Durchsuchung angeordnet wird, die zu durchsuchenden Personen, Räumlichkeiten, Ge- genstände oder Aufzeichnungen (lit. a), den Zweck der Massnahme (lit. b) und die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen (lit. c). Die Notwendigkeit inhaltlicher Min- destangaben erlaubt es, den Umfang der Zwangsmassnahme zu definieren und bezweckt zu verhindern, dass ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten ge- sucht wird (GFELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 f. zu Art. 241 StPO; vgl. auch BGE 137 I 218 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 241 Abs. 2 lit. b ist deshalb insbesondere der Zweck der Massnahme anzugeben, was neben dem eigentlichen Legalzweck (Festnahme einer verdächtigten Person, Beweismittelbeschlagnahme, Einziehungsbeschlagnahme etc.) auch die Bezeichnung der verfolgten Straftat umfasst (GFEL- LER, a.a.O., N 13-27 zu Art. 241 StPO). Der Durchsuchungsbefehl vom 4. Mai 2016 enthält sämtliche nach dem Gesetz erforderlichen Angaben. Namentlich wird erwähnt, dass die Haus- durchsuchung wegen Verdachts auf Betrug, Diebstahl und Veruntreuung (evtl. Versuch dazu) erfolgt und sie die Sicherstellung von Beweismitteln inklusive Daten auf allen EDV-Datenträgern und -anlagen zum Zweck hat. Im Besonderen wird angeordnet, dass die sichergestellten Auf- zeichnungen und Gegenstände zu durchsuchen sind und sich der Inhaber vorgängig zum Inhalt 29 der Aufzeichnungen äussern kann. Ausserdem weist die Staatsanwaltschaft im angefochtenen Befehl auf die Bestimmungen zur Siegelung hin. Eine eingehendere Begründung ist nicht not- wendig (vgl. auch SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 199 StPO). Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen ist darüber hinaus kein gesonderter Befehl notwendig, wenn ein solcher bereits für die Hausdurchsuchung besteht, die Aufzeichnungen im Rahmen derselben sichergestellt werden und im Befehl die Möglichkeit der Durchsuchung erwähnt wird (THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N 6 zu Art. 246 StPO). 3.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt zum einen, dass die fragliche Zwangsmass- nahme geeignet erscheint, das angestrebte Untersuchungsziel zu erreichen und dass sich das mit der jeweiligen Massnahme angestrebte Ziel nicht mit einem milderen Mittel erreichen lässt (Subsidiarität, Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Zum anderen besagt der Verhältnismässigkeitsgrund- satz, dass eine strafprozessuale Zwangsmassnahme nur angeordnet werden darf, wenn die Be- deutung der Straftat diese rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Abzuklären ist dabei für jeden Einzelfall, ob das öffentliche Interesse an der Aufklärung der konkret in Frage stehenden Straftat die konkreten individuellen Interessen des Betroffenen überwiegt, wobei die konkrete Ausgestal- tung der Zwangsmassnahme und deren Zeitdauer zu berücksichtigen sind (WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 11 zu Art. 197 StPO). Zwi- schen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff in ein Freiheitsrecht muss ein vernünftiges Ver- hältnis bestehen. Es bestehen aber keine objektiven Kriterien, wann die Bedeutung einer Straftat eine Zwangsmassnahme rechtfertigt. Nach dem Grundsatz der Proportionalität nimmt die Wahr- scheinlichkeit, dass eine Zwangsmassnahme unverhältnismässig erscheint, mit zunehmender Schwere der Straftat ab. Umgekehrt erscheinen Zwangsmassnahmen bei Bagatelldelikten umso unverhältnismässiger, je eingreifender die Verletzung der Grundrechte ist. Die Durchsuchungen von Räumlichkeiten dürften hingegen regelmässig verhältnismässig sein (GFELLER, a.a.O., N 30 zu Vor Art. 241-254 StPO). Vorliegend ist keine mildere Alternative zur durchgeführten Hausdurchsuchung denkbar. Es war richtig und verhältnismässig, zwecks Sicherstellung der Beweismittel eine Hausdurchsuchung anzuordnen. Dem Beschwerdeführer werden beträchtliche Vermögensdelikte zur Last gelegt. Ausserdem zeichnet sich die Hausdurchsuchung im Gegensatz zu anderen Zwangsmassnah- men, wie beispielsweise der körperlichen Durchsuchung (Art. 241 ff. StPO) oder der Untersu- chungshaft (Art. 224 ff. StPO), durch eine geringfügigere Eingriffsintensität aus und ist vom Be- schwerdeführer hinzunehmen. 3.3 Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn sich die Annahme, der Beschwerdeführer habe ei- ne Straftat begangen, aus konkreten Tatsachen ergibt, die eine vorläufige Subsumtion unter ei- nen bestimmten Straftatbestand erlauben. Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Ver- mutungen können keinen hinreichenden Tatverdacht begründen (WEBER, a.a.O., N 7 zu Art. 197 StPO). Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe im Januar 2016 einen Anteil einer Lie- ferung von Edelmetallen an die C.________ AG (namentlich eine Nickel Palladium Mischung im Wert von rund EUR 75‘000.00) unbefugt entfernt. Anschliessend habe er unter falschem Namen eine E-Mail verfasst und dadurch einen unbefugten Weiterversand der gesamten Lieferung ver- anlasst. Anhaltspunkte dafür, dass die Hausdurchsuchung nur zum Zweck der Beweisausfor- schung durchgeführt worden wäre, sind keine ersichtlich. Aufgrund der Ausführungen in der Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer und den eingereichten Beilagen durfte die Staatsan- waltschaft im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung von einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ausgehen, zumal in dieser ersten Phase der Untersuchung keine allzu hohen 30 Anforderungen an die Bestimmtheit der Verdachtsgründe zu stellen sind (THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N 23 zu Art. 244 StPO mit Hinweis). Die Hausdurchsuchung war rechtmässig. Folglich wurden auch die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Aufzeichnungen rechtmäs- sig erlangt. 4. Es bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Durchsuchung der beim Beschwerdeführer sicherge- stellten Aufzeichnungen zulässig ist. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Da- tenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durch- sucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlag- nahme unterliegen (Art. 246 StPO). Bereits aus der Formulierung dieser Bestimmung ergibt sich, dass nicht die Gesamtheit der zu durchsuchenden Aufzeichnungen beweisrelevant sein muss, zumal das Auffinden sachrelevanter Aufzeichnungen definitionsgemäss den Grund ihrer Durch- suchung bildet. Es genügt die Vermutung, dass unter den zu durchsuchenden potenziell auch sachrelevante Aufzeichnungen zu finden sein könnten (THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N 7 zu Art. 246 StPO). Beim Beschwerdeführer wurden zahlreiche Datenträger, Speichermedien, Mobil- telefone und SIM-Karten sichergestellt. Aufgrund des gegen ihn bestehenden Verdachts, sich des Betrugs, Diebstahls oder der Veruntreuung strafbar gemacht zu haben (vgl. oben 3.3), ist die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen, dass sich bei einer Durchsuchung dieser Aufzeichnungen Informationen finden lassen, die einer Beschlagnahme unterliegen. Die ange- ordnete Durchsuchung der sichergestellten Aufzeichnungen erweist sich damit als rechtmässig. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. Die Beschwerdekammer hat sich im Verfahren BK 18 458 im Zusammenhang mit den Entschädigungsforderungen der Ehefrau des Beschwerdeführers erneut mit der Frage der Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung befasst und diese auch in jenem Verfahren bejaht (Beschluss des Obergerichts BK 18 458 vom 12. März 2019 E. 5.3 [bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_470/2019 vom 9. August 2019]). Damals wie heute bestehen keine Anhaltspunkte, dass die im Verfahren BK 16 195 (vorfrageweise) vorgenommene Beurteilung der Beschwerdekammer nicht richtig gewesen wäre. Davon, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im da- maligen Zeitpunkt und mit Blick auf die Deliktsvorwürfe eine mildere Zwangsmass- nahme erfordert hätte, kann nicht gesprochen werden. Dass die Chance klein ist, drei Monate nach der angeblichen Entwendung des Deliktsguts dieses beim Be- schwerdeführer aufzufinden, mag sein. Da es bei der Hausdurchsuchung jedoch nicht ausschliesslich darum ging, angebliches Deliktsgut wiederzufinden, sondern auch darum, allfällige in diesem Zusammenhang stehende Korrespondenz zu si- chern, ist das zeitliche Moment nicht weiter von Relevanz. Mit Blick auf das einer Hausdurchsuchung inhärente Überraschungsmoment erfolgte diese ausserdem ohne vorgängige Vorladung zur Einvernahme. Soweit die Beschlagnahme betreffend erhebt der Beschwerdeführer lediglich einen pauschalen Vorwurf, ohne näher zu begründen, weshalb diese nicht rechtmässig gewesen sei. Sollte er die Rechtmässigkeit nur aufgrund der angeblich unzulässi- gen Hausdurchsuchung in Frage stellen, ist die Rüge, wie ausgeführt, unbegrün- det. Andere Gründe, weshalb die Beschlagnahme rechtswidrig gewesen sein soll, sind nicht ersichtlich. Die Beschlagnahmeverfügung vom 15. September 2016 genügte den gesetzlichen Anforderungen (Vorliegen eines Tatverdachts und eines Beschlagnahmegrunds sowie Wahrung der Verhältnismässigkeit; vgl. dazu Be- 31 schluss des Obergerichts BK 18 458 vom 12. März 2019 E. 5.3). Sie war ausrei- chend begründet (Urteil des Bundesgerichts 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 3.3). Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe konnten der Verfü- gung – wie auch schon dem Hausdurchsuchungsbefehl – entnommen werden. Zu- dem gelangte der Beschwerdeführer aufgrund seiner im Anschluss an die Haus- durchsuchung durchgeführten Einvernahme zu weiteren Details. Die Beschlag- nahme erfolgte zu Beweiszwecken. Die Rechtsvertreterin des Beschuldigten und damit auch der Beschwerdeführer erhielten aufgrund eines separaten Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 15. September 2016 davon Kenntnis, dass die Aus- wertung – aufgrund des Siegelungs- bzw. Beschwerdeverfahrens – noch eine ge- wisse Zeit in Anspruch nehmen werde, einer Rückgabe derjenigen Geräte, die kei- ne rechtswidrigen Inhalte aufweisen würden, nach deren Auswertung jedoch nichts entgegen stehe. Vor diesem Hintergrund war die Beschlagnahme auch aus Ver- hältnismässigkeitsüberlegungen nicht zu beanstanden. 9.4 Ad Festnahme Der Vorwurf, wonach die Voraussetzungen einer vorläufigen Festnahme gefehlt hätten, erweist sich ebenfalls unbegründet. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdefüh- rer nicht «auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar danach angetroffen» und des- halb verhaftet worden ist. Insoweit stimmt der auf dem Formular «Vorläufige Fest- nahme» vom 9. Mai 2016 genannte Verhaftungsgrund nicht. Dies schadet jedoch nicht, handelt es sich dabei doch um einen offensichtlichen Verschrieb. Dem Nach- trag der Kantonspolizei vom 7. April 2017 kann entnommen werden (S. 6), dass die polizeilichen Arbeiten den ganzen Tag in Anspruch nehmen würden, weshalb die Polizei ihn vorläufig festgenommen habe. Dieses Vorgehen ist von der StPO ge- deckt (vgl. Art. 217 Abs. 2 StPO, wonach der Polizei die Festnahmemöglichkeit im Rahmen der Ermittlungstätigkeit gewährt wird). 9.5 Ad DNA-Analyse Zu Recht rügt der Beschwerdeführer jedoch die DNA-Profilerstellung. Die Anord- nung einer DNA-Profilerstellung liegt in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft und hat – dringende Fälle ausgenommen – schriftlich zu erfolgen. In dringenden Fällen ist eine mündliche Anordnung möglich, welche nachträglich jedoch ebenfalls schriftlich zu bestätigen ist. Den Akten liegt lediglich das Formular der Kantonspoli- zei betreffend Erkennungsdienstliche Erfassung bei, mit welchem diese gleichzeitig um Erstellung eines DNA-Profils ersucht hat. S. 2 des Formulars kann entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft die DNA-Abnahme mündlich angeordnet hat. Ob diese mündliche Anordnung auch die Erstellung des DNA-Profils miterfasst hat, ist fraglich, aber denkbar. Diese Frage braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Zum einen fehlt die schriftliche Anordnung – bzw. schriftliche Bestäti- gung – der Staatsanwaltschaft, zum anderen hätte kein dringender Fall vorgelegen, der die Profilerstellung gestützt auf eine mündliche Anordnung gerechtfertigt hätte. Dass eine schriftliche Anordnung ausgestellt worden ist, diese aus unerklärlichen Gründen jedoch nicht Eingang in die Akten gefunden hat, wird von der der Staats- anwaltschaft – trotz Kenntnis des beschwerdeführerischen Einwands – nicht vor- gebracht. 32 Die DNA-Profilerstellung erfolgte demzufolge nicht rechtmässig. Der Umstand, dass sich die Beschwerdekammer bereits mit der erkennungsdienstlichen Erfas- sung befasst hat und auf die diesbezügliche Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, bzw. die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich nicht aus- drücklich gegen die DNA-Profilerstellung zur Wehr gesetzt hat, ändern nichts an dieser Schlussfolgerung. Zum einen war die DNA-Probenahme nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 199 vom 13. Juli 2016 und BK 16 195 vom 11. Juli 2016 E. 2.3), zum andern kann dem Beschwerdeführer – mangels Vorliegens einer schriftlichen Ver- fügung – nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe sich nicht bereits dannzumal gegen die DNA-Profilerstellung zur Wehr gesetzt. 9.6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer angewandten Zwangsmassnahmen – bis auf die DNA-Profilerstellung – rechtmäs- sig erfolgt sind. Die Erstellung des DNA-Profils hingegen war rechtswidrig, was im Dispositiv – entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers (dazu vorne E. 2.5) – festzuhalten ist. 10. Ad Löschung DNA-Profil (Rechtsbegehren 14) Der Beschwerdeführer verlangt die sofortige Löschung seines DNA-Profils aus der DNA-Datenbank. Für die Löschung rechtmässig erstellter DNA-Profile gelten die Fristen des DNA-Profil-Gesetzes (SR 363). Dieses hält soweit hier interessierend fest, dass das DNA-Profil der beschuldigten Person nach Ablauf eines Jahres nach der definitiven Einstellung des Verfahrens zu löschen ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. d DNA-Profil-Gesetz). Wie zuvor festgehalten, kann den Akten keine schriftliche Anordnung der Staats- anwaltschaft zur Auswertung des DNA-Profils entnommen werden, weshalb die Profilerstellung unrechtmässig erfolgt ist und die entsprechenden Daten umgehend zu löschen sind (sofern dies aufgrund des Zeitablaufs seit der unangefochten ge- bliebenen Einstellung nicht bereits erfolgt ist). Die Staatsanwaltschaft hat für die umgehende Löschung besorgt zu sein. 11. Ad Entschädigung für die angemessene Ausübung von Verfahrensrechten (Rechtsbegehren 2) 11.1 Der Beschwerdeführer liess sich vom 19. August 2016 bis 20. April 2017 durch Advokatin B.________ privat vertreten. Er verlangte in diesem Zusammenhang von der Staatsanwaltschaft eine Entschädigung für die anwaltlichen Bemühungen in der Höhe von CHF 8'166.80. Die Staatsanwaltschaft erachtete diesen Betrag als deutlich überhöht und kürzte ihn um 40 %. Sie begründete die Kürzung auf ein Honorar von CHF 5‘000.00 (inkl. MWST) einerseits mit einer Reduktion des Stundenansatzes, andererseits (u.a.) damit, dass angesichts der Komplexität des Falls und mit Blick auf einzelne Einga- ben zu viel Zeit verrechnet worden sei und ausserdem übermässig viele Bespre- chungen und E-Mailkorrespondenzen stattgefunden hätten, die nicht alle im Rah- men von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO vergütet werden könnten. Gleiches gelte für 33 den Aufwand in einem Verfahren vor Bundesgericht, in welchem der Beschwerde- führer nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren via seine Verteidigerin, Advokatin B.________, eine bereinigte Honorarnote ein. Insgesamt wird nun für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft für die Rechtsvertretung ein Honorar von CHF 7‘268.10 geltend gemacht. Gegen die von der Staatsanwaltschaft über die anerkannten Punkte hinaus vorgenommene Honorarkürzung wendet die Rechts- vertreterin zusammengefasst ein, dass es sich um einen sehr komplexen Sachver- halt gehandelt habe. Zwar sei zu Beginn der Vertretung die Entschädigungsforde- rung noch nicht im Raum gestanden. Ungeachtet dessen seien bereits viele Infor- mationen ihres Mandanten zu den Details des Sachverhalts – insbesondere zu komplexen technischen Details zum Deliktsgut – nötig gewesen. Ausserdem habe es sich um einen länderübergreifenden Sachverhalt gehandelt. Auch seien nach der Mandatsübernahme diverse Interventionen notwendig gewesen, insbesondere hinsichtlich der Beschlagnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich den Folgerungen der Staatsanwalt- schaft an und hält zusammengefasst das geltend gemachte anwaltliche Honorar klar als überhöht. Ihren Ausführungen zufolge ist der E-Mail-Verkehr um CHF 426.55, der Aufwand im Zusammenhang mit der Eingabe vom 21. April 2016 um CHF 767.05 und das Standardschreiben vom 26. August 2016 um CHF 550.00 zu kürzen sowie das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht gänzlich (d.h. um CHF 524.50) zu streichen. 11.2 Unter die in Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO erwähnten Aufwendungen für die ange- messene Ausübung der Verfahrensrechte fallen die Aufwendungen für die Wahr- nehmung der Verteidigungsrechte und damit der Fall, in welchem die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger (Art. 129 StPO) vertreten wurde. Dass der Beizug einer Rechtsvertretung gerechtfertigt war, ist unbestritten. Für die Berechnung der Entschädigung ist das kantonale Recht anwendbar. Der Parteikostenersatz wird im Kanton Bern nach den Bestimmungen des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) und der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) festgelegt. Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG regelt der Regierungsrat durch Verordnung die Tarif- ordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und Ver- waltungsjustizbehörden. Die Tarifordnung für Strafrechtssachen besteht aus Rah- mentarifen (Art. 41 Abs. 2 KAG). Gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG bemisst sich der Par- teikostenersatz innerhalb des Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand (Bst. a), der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Bst. b). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars ab- weichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Als geboten gilt der Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener und gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und des Schwierigkeitsgrads der tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt. Der Massstab des gebo- tenen Zeitaufwands grenzt sich im Vergleich zum effektiven Aufwand somit in zweierlei Hinsicht ab: Zum einen ist nur derjenige Aufwand zu entschädigen, der 34 anwaltlich notwendiger Arbeit entspricht, weshalb u.a. sozialbetreuerische Bemühungen oder Arbeiten, welche nicht im direkten Zusammenhang mit dem ge- führten Prozess stehen, nicht oder nur sehr geringfügig zu entschädigen sind. Zum anderen kann mit dem Kriterium des «gebotenen Aufwands» auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass zwischen dem versierten, langjährig erfahrenen Routinier und dem wenig erfahrenen Anwalt oder gar dem Anfänger bezüglich des tatsächlich geleisteten Aufwands grosse Unterschiede bestehen. Ersterer erledigt die gleiche Arbeit in gleicher Qualität schneller als der Durchschnittsanwalt, Letzte- rer benötigt für die Erbringung der gleichen Qualität deutlich länger als der Durch- schnittsanwalt (vgl. zum Ganzen auch STERCHI, Die korrekte Kostennote, in dubio 2009/1, S. 16 ff., S. 20). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn der gebotene Aufwand des erfahrenen Anwalts höher als der tatsächlich geleistete ausfällt. Umgekehrt wird der wenig erfahrene Anwalt regelmässig nicht seine effek- tiv geleisteten Arbeitsstunden in Rechnung stellen können. Die Kriterien der Bedeu- tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird sich regelmässig ganz oder teilweise im gebotenen Zeitaufwand niederschlagen. Dies ist indessen nicht zwingend (so auch STERCHI, a.a.O., S. 17). Nach der gesetzlichen Regelung kann und soll sich die Schwierigkeit des Falls neben und zusätzlich zum Zeitauf- wand auf das Honorar bzw. auf den Parteikostenersatz auswirken. Gleiches gilt für die Bedeutung der Streitsache. So kann ein Vermögensdelikt sachverhaltsmässig und rechtlich die genau gleiche Struktur und Komplexität aufweisen, der Deliktsbe- trag aber eine Bagatelle oder existenzielle Bedeutung haben. Trotz gleichen Bear- beitungsaufwands ist davon auszugehen, dass der Parteikostenersatz im letztge- nannten Fall höher ausfallen wird, weil die zu erwartende Strafe höher ist und die Zivilklage die Rechtsposition des Vertretenen eben existenziell tangiert (zum Gan- zen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 238 vom 29. Januar 2013 E. 6.3). Art. 17 Abs. 1 PKV regelt die je nach Verfahren anwendbaren Rahmentarife in Strafrechtssachen. Art. 17 Bst. b PKV sieht in Strafrechtssachen in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts ein Honorar von CHF 500.00 bis CHF 25‘000.00 vor. Gemäss Art. 17 Bst. e PKV – also in Verfahren, die mit der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft oder das erstinstanzliche Gericht erledigt werden – beträgt das Honorar 25 bis 100 % des Honorars gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. a bis d PKV. Weiter sieht Art. 9 PKV vor, dass ein Zuschlag von bis zu 100 % auf das Honorar gewährt werden kann bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder um- fangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen. Der Beschwerdekammer in Strafsachen kommt bei der Überprüfung des angefoch- tenen Entscheids volle Kognition zu (Art. 393 Abs. 2 StPO). Sie übt diese aber in Ermessensfragen praxisgemäss mit einer gewissen Zurückhaltung aus (Beschlüs- se des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 342 vom 12. November 2018 E. 4.2 und BK 18 127 vom 12. März 2019 E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.2; ferner KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- 35 prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 393 StPO am Ende sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, N. 18 zu Art. 393 StPO). 11.3 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Privatvertretung von Advokatin B.________ rund acht Monate gedauert hat. Ab 21. April 2017 war Advokatin B.________ als amtliche Verteidigerin eingesetzt. Das diesbezügliche amtliche Honorar wurde ebenfalls um 40 % gekürzt und bildete Gegenstand des Beschwer- deverfahrens BK 18 470. Mit Entscheid vom 4. September 2019 wurde die (Hono- rar-) Beschwerde von Advokatin B.________ gutgeheissen. Soweit die Kosten für die Zeit der Privatvertretung betreffend ist Folgendes festzu- halten: 11.3.1 Die Rüge, wonach eine pauschalisierte Kürzung unzulässig sei, ist unbegründet. Auch wenn die Staatsanwaltschaft das Honorar schliesslich um einen Prozentsatz (konkret: 40 %) gekürzt hat, lässt sich der angefochtenen Verfügung entnehmen, welche Aufwandpositionen die Vorinstanz als ganz oder teilweise nicht entschädi- gungsfähig angesehen hat. Ein solches Vorgehen hält vor der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stand (Urteil des Bundesgerichts 6B_1410/2016 vom 8. Mai 2017 E. 2.4.2). 11.3.2 Festzuhalten ist weiter, dass Advokatin B.________ ihre Honorarnote im Be- schwerdeverfahren leicht reduziert hat. Im Gegensatz zum Verfahren vor der Staatsanwaltschaft hat sie den Stundenansatz von CHF 280.00 auf CHF 250.00 angepasst. Ferner hat sie für die Einvernahme vom 6. April 2017 anstelle des bis- herigen Aufwands von total 5 Stunden die effektive Dauer der Einvernahme von 2.25 Stunden verrechnet und zusätzlich einen Reisezuschlag von CHF 300.00 ver- bucht. Der Stundenansatz und der Grundsatz, wonach Reisezeit mit einem sog. Reisezuschlag zu verbuchen ist, ist somit nicht mehr Streitgegenstand. Art. 10 PKV sieht vor, dass für einen ganzen Reisetag ein Honorarzuschlag von CHF 300.00 gewährt wird. Dabei handelt es sich um einen Maximalzuschlag. Dass für die kon- krete Berechnung des Reisezuschlags auf die für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte geltende Regelungen zurückgegriffen wird, ist nicht zu beanstanden. Ziff. 1.4 der Weisung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Entschädigung der amt- lich bestellten Anwältinnen und Anwälte vom 1. März 2017 kann dazu Folgendes entnommen werden: Die Reisezeit ist nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 i.V.m. Art. 18 PKV zu entschädigen (zusätzlich zu den Reisekosten, die als Auslagen zu ersetzen sind). Je nach Dauer der Reise bzw. der unproduktiven Reisezeit ist ein Reisezuschlag bis zu CHF 300.00 zu gewähren. Folgende Abstufungen sind für die Hin- und Rückreise gesamthaft vorzunehmen, wobei die Reisezeiten zusammenzuzählen sind: - Grundsätzlich ist für eine Reisezeit unter einer Stunde kein Zuschlag zu gewähren, sondern der Aufwand für Hin- und Rückreise wird im Rahmen des Zeitaufwands für die Einvernahme berücksich- tigt; - CHF 75.00 für eine Reisezeit ab einer Stunde; - CHF 150.00 für eine Reisezeit ab zwei Stunden; 36 - CHF 225.00 für eine Reisezeit ab drei Stunden; - CHF 300.00 für eine Reisezeit ab vier Stunden. Für den Weg von der Kanzlei der Rechtsvertreterin in Q.________ (Ort) bis zur Po- lizeiwache am Waisenhausplatz in Bern wird mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Reisezeit von rund 1 Stunde und 20 Minuten benötigt. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde soll die Hin- und Rückfahrt insgesamt 2.75 Stunden gedauert haben. Dies ist mit CHF 150.00 – und nicht mit CHF 300.00 – zu entschädigen. 11.3.3 Konkret wird in der angepassten Honorarnote vom 1. November 2018 ein Aufwand von 26.07 Stunden geltend gemacht. Es gilt nun im Einzelnen zu prüfen, ob dieser angemessen bzw. die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Kürzung rech- tens ist. Dass die Staatsanwaltschaft Aufwendungen im Zusammenhang mit dem bundes- gerichtlichen Verfahren 1B_336/2016 nicht entschädigt hat, ist nicht zu beanstan- den. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwalt- schaft verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass sich der Beschwerdeführer in jenem Verfahren nicht anwaltlich vertreten liess, sondern eine selbstverfasste Ein- gabe bei Bundesgericht eingereicht hat. Dass er sich hierbei anwaltlich beraten liess, ist nachvollziehbar und sein gutes Recht. Für die entsprechenden Kosten hat er jedoch selber aufzukommen. Die Positionen vom 5. September 2016 (1.5 Stun- den), vom 23. November 2016 (0.17 Stunden) und vom 25. November 2016 (0.5 Stunden), ausmachend insgesamt CHF 542.50 (statt wie in der angefochtenen Ver- fügungen CHF 607.60), sind somit aus der Honorarnote zu streichen. 11.3.4 Es ist der Staatsanwaltschaft weiter darin beizupflichten, dass der geltend gemach- te Aufwand als hoch zu bezeichnen ist. Sie erwähnt mehrere Positionen (Bespre- chungen und Korrespondenz), die ihres Erachtens mit (zu) grosszügig verrechne- tem Aufwand verbucht worden sein sollen. Nach Durchsicht der genannten Schrei- ben kann die Beschwerdekammer diese Meinung partiell teilen. Soweit den Aufwand vom 19. August 2016 bis 31. August 2016 betreffend ist zunächst festzuhalten, dass Advokatin B.________ bei Mandatsübernahme auf die Ausführungen ihres Mandanten zum bisher Geschehenen (insbesondere die um- fangreiche Sicherstellung anlässlich der Hausdurchsuchung) und zu den ihm ge- genüber erhobenen Vorwürfen angewiesen war. Akteneinsicht bestand zum dama- ligen Zeitpunkt noch nicht. Dass die Besprechung mit dem Beschwerdeführer zwei Stunden in Anspruch genommen hat, kann nicht moniert werden. Nicht zum Vor- wurf gemacht werden kann Advokatin B.________ ferner die Art der Verbuchung des für die beiden Schreiben vom 26. August 2016 und 31. August 2016 angefalle- nen Aufwands. Die Erläuterung der Rechtsvertreterin, dass sie bereits in ihrer Ein- gabe vom 26. August 2016 das Herausgabebegehren habe stellen wollen, schliesslich jedoch davon abgesehen und zwei separate Eingaben eingereicht ha- be (einerseits Standardmitteilung im Zusammenhang mit der Mandatsübernahme; andererseits Gesuch um Herausgabe von sichergestellten Gegenständen sowie Antrag auf Verfahrenszusammenlegung), ist nachvollziehbar. Dass der für das Herausgabebegehren angefallene Aufwand am 25. August 2016 verbucht worden ist, ist somit hinzunehmen. Indessen scheint auch der Beschwerdekammer der für 37 beide Schreiben geltend gemachte Aufwand von insgesamt rund 4.5 Stunden als zu hoch, zumal die Erstbesprechung mit dem Beschwerdeführer kurz vorher und in zeitlicher Hinsicht in ausgiebigem Mass erfolgt ist. Die anlässlich dieser Bespre- chung gewonnenen Erkenntnisse flossen in die besagten Schreiben, insbesondere dasjenige vom 31. August 2016, mit ein. Soweit die beiden Schreiben betreffend ist der Aufwand um 2 Stunden zu kürzen. Nicht angemessen ist weiter der Aufwand vom 21. April 2017 im Zusammenhang mit dem Gesuch um Beiordnung der amtlichen Verbeiständung. Die General- staatsanwaltschaft führt hierzu zu Recht aus, dass ein Aufwand von rund 5 Stun- den überhöht ist. Falladäquat erachtet die Beschwerdekammer einen Aufwand von 2, maximal 3 Stunden, so dass auch hier das Honorar entsprechend zu kürzen ist. Weitergehend ist festzuhalten, dass der Aufwand vom 6. April 2017 betreffend Durchsicht des Protokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers (anlässlich welcher sich die Rechtsvertreterin durch eine [kostengünstigere] Anwaltsassistentin vertreten liess) sowie derjenige vom 23. Januar 2017 und vom 30. März 2017 nicht beanstandet werden kann. Letztgenannte Positionen standen im Zusammenhang mit Eingaben an die Staatsanwaltschaft. Jedoch ist die Kritik der Staatsanwalt- schaft nachvollziehbar, wonach die Anzahl der E-Mailkorrespondenzen sehr hoch ausgefallen ist. Anders als im Verfahren BK 18 470 ist der Beschwerdekammer nicht schlüssig dargelegt worden, weshalb es gerade dermassen vieler Korrespon- denzen mit dem Mandanten bedurft hatte. 11.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der geltend gemachte Aufwand sehr hoch ist und nur teilweise den in Art. 41 Abs. 3 KAG genannten Bemessungsgrundsät- zen entspricht. Der geltend gemachte Aufwand (bzw. derjenige von Advokatin B.________ von insgesamt 23.74 Stunden) ist um mindestens 6, maximal 8 Stun- den zu kürzen und die Reisezeit ist lediglich mit einem Zuschlag von CHF 150.00 zu verbuchen. Dies ergibt folgendes Honorar: Bei einer Kürzung der Honorarnote um 6 Stunden: Entschädigung CHF 4'726.25 Zuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 203.45 Mehrwertsteuer 8% auf CHF 5079.70 CHF 406.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'486.10 Bei einer Kürzung der Honorarnote um 8 Stunden: Entschädigung CHF 4'226.25 Zuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 203.45 Mehrwertsteuer 8% auf CHF 4579.70 CHF 366.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'946.10 38 Bei dieser Ausgangslage und unter Berücksichtigung des unter E. 11.2 hiervor Ge- sagten, wonach die Beschwerdekammer nicht in das Ermessen eingreift, wenn die Staatsanwaltschaft dieses pflichtgemäss ausgeübt hat, kann das von der Staats- anwaltschaft auf CHF 5‘000.00 festgesetzte Honorar (inkl. Auslagen und MWST) nicht beanstandet werden. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet. Zinsen sind keine geschuldet (analog Art. 429 Abs. 1 Bst. a und Art. 433 StPO [BGE 143 IV 495 E. 2.2.4 = Pra 2018 Nr. 123]). 12. Ad Genugtuung (Rechtsbegehren 12) 12.1 Unter dem Titel «Genugtuung» hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer pauschal CHF 600.00 für die am 9. Mai 2016 an seinem Domizil sowie am Sitz der E.________ GmbH durchgeführten Hausdurchsuchungen und den damit einherge- gangenen Reputationsschaden zugesprochen. Der Beschwerdeführer beantragt demgegenüber in seiner Beschwerde weiterhin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20‘000.00. Zusammengefasst begründet er deren Höhe damit, dass sich zum einen sein Gesundheitszustand seit den durchgeführten Zwangsmassnahmen vom 9. Mai 2016 bis zur Ankündigung der Verfahrenseinstellung verschlechtert bzw. die Krankheitssymptomatik verschlimmert und verschleppt habe. Zum anderen habe das Verfahren zu einer vorübergehenden Trennung von seiner Ehefrau und seinem Sohn sowie zu einem Reputationsschaden geführt. 12.2 12.2.1 Nach Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO hat die beschuldigte Person bei Einstellung des Verfahrens Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ih- rer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Genugtuungen sind somit nur bei ausgeprägten Formen der Persönlichkeitsverletzung geschuldet. Vorausgesetzt ist eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnis- se im Sinn von Art. 28a Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) und Art. 49 OR. Als Beispiele für solche Verletzungen können neben der un- gerechtfertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft die publik gewordene Haus- durchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, eine breite Darlegung in den Me- dien oder auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung genannt werden. Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung oder Blossstellung nach aussen genügen demgegenüber im Regelfall nicht (vgl. WEH- RENBERG/FRANK, a.a.O., N. 27 zu Art. 429 StPO mit weiteren Hinweisen; SCHMID, a.a.O., N. 1816). 12.2.2 Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und Umstände der Per- sönlichkeitsverletzung massgebend. Zu berücksichtigen sind auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen auf die persönliche Situation der beschuldigten Person und die Belastung durch das Verfahren. Es ist mithin eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 28 zu Art. 429 StPO). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3 und 6C_2/2008 vom 24. März 2009 E. 2.3). Die beschuldigte Person muss 39 die behauptete Schwere der Verletzung glaubhaft machen (vgl. WEHREN- BERG/FRANK, a.a.O., N. 27c zu Art. 429 StPO). 12.3 Im Kanton Bern wird für Hausdurchsuchungen in Verfahren, welche mit einer Ein- stellung oder einem Freispruch enden, praxisgemäss eine Genugtuung zugespro- chen. Diese bewegt sich bei einem «Normalfall» allerdings nicht im Bereich von mehreren tausend, sondern von einigen hundert Franken. Es ist offensichtlich, dass sich andernfalls stossende Diskrepanzen zur Genugtuung bei einem Frei- heitsentzug als schwerstem Eingriff in die persönliche Freiheit der beschuldigten Person ergeben würden (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 160 vom 17. August 2017 E. 5, BK 16 464 vom 11. Januar 2017 E. 6.2, BK 16 228 vom 3. August 2016 E. 4 und 5.2, BK 15 77 vom 10. Juni 2015 E. 5.3 und BK 14 435 vom 5. Februar 2015 E. 3.2). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.00 pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschä- digung rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2 mit Hinweisen). Vorliegend dauerte die am Domizil des Beschwerdeführers am 9. Mai 2016 durchgeführte Hausdurchsuchung rund drei Stunden. Die Haus- durchsuchung am Geschäftssitz des Beschwerdeführers (E.________ GmbH) wur- de via Rechtshilfe von der Kantonspolizei Schwyz durchgeführt. Aufgrund der Tat- sache, dass die polizeilichen Arbeiten den ganzen Tag in Anspruch nehmen soll- ten, nahm die Polizei den Beschwerdeführer vorläufig fest (vgl. zum Ganzen Nach- trag der Kantonspolizei vom 7. April 2017 S. 5 f.). Der Beschwerdeführer wurde zur Einvernahme nach Bern verbracht und um 17.55 Uhr wieder entlassen (Formular «Vorläufige Festnahme» S. 3). Die Beschwerdekammer hat sich bereits in ihrem Entscheid BK 18 458 vom 12. März 2019 mit der von der Ehefrau des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung beantragten Genugtuung befasst. Sie gelangte damals zum Schluss, dass von einem «Normalfall» einer Hausdurchsuchung ausgegangen werden dürfe, habe diese doch (u.a.) kein besonderes Aufsehen erregt. Das Bun- desgericht hat die entsprechenden Erwägungen geschützt, weshalb darauf nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B 470/2019 vom 9. August 2019 E. 4.4). Dass bei der Hausdurchsuchung am Sitz der E.________ GmbH Be- sonderes vorgefallen wäre, ist nicht ersichtlich. Die von der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang und des mit den Hausdurchsuchungen einhergegangenen Reputationsschadens zuerkannte Genugtuung in der Höhe von CHF 600.00 gibt folglich zu keinen Bemerkungen Anlass. Unberücksichtigt geblieben ist jedoch die Festnahme des Beschwerdeführers. Die Genugtuung für den entsprechenden Freiheitsentzug wird auf CHF 200.00 festge- setzt. Genugtuungserhöhende Faktoren liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, «die Gegenseite» habe die Ausführungen im «Haftbefehl», wonach er auf frischer Tat ertappt worden sei, im Schriftenwechsel ausgeschlach- tet. Ob dem so ist, kann nicht beurteilt werden. Die Frage bedarf jedoch keiner wei- teren Abklärungen. Selbst wenn die Verhaftung «ausgeschlachtet» worden sein sollte, stellte dieser Umstand keine schwere Persönlichkeitsverletzung dar. Auf- grund der Akten ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst 40 die Prozessparteien über die Tatsache, dass er in der Schweiz verhaftet worden war, in Kenntnis gesetzt hat. Immerhin hat er damit zu begründen versucht, dass ihn kein Verschulden an der Nichtwahrnehmung des Termins vom 9. Mai 2016 ge- troffen habe (vgl. Beschluss der Republik S.________, Verwaltung Kreis T.________, vom 11. Januar 2018 betreffend Ausschluss [Beilage 15 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2018]). 12.4 Weitere, die pekuniäre Genugtuung begründende oder erhöhende Faktoren kön- nen nicht ausgemacht werden. Es ist daran zu erinnern, dass lediglich besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse zur Genugtuung berechtigen. Solche liegen nicht vor. Die angeblich durch das Strafverfahren verursachte Verschlimmerung und Ver- schleppung der Krankheitssymptomatik betreffend ist auf die Ausführungen in E. 8.4 hiervor zu verweisen. Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass das Strafverfahren für den Beschwerdeführer belastend gewesen ist. Jedoch kann nicht von einem genugtuungsbegründenden Mass gesprochen werden. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer vorübergehend von seiner Ehefrau und seinem Kind getrennt haben soll. Abgesehen davon, dass die Trennung nur für ein paar Monate gewesen zu sein scheint (angeblich Dezember 2016 bis Juni 2017 [Eingabe vom 16. Juni 2017 an die Staatsanwaltschaft, S. 2 ]) und seine Ehefrau diesen Umstand in ihrem Verfahren selber nicht als genugtuungsbegründenden Faktor erwähnt hat, ist nicht erstellt, dass die Trennung Folge des Strafverfahren gewesen ist. Der Beschwerdeführer führt die Trennung denn auch selber auf sei- nen sich verschlechternden Gesundheitszustand zurück (vgl. dazu Eingabe vom 20. April 2018 Ziff. 50), wofür – wie erwähnt – das Strafverfahren nicht ursächlich gewesen ist. Entgegen der in der Triplik vom 6. Mai 2019 in Ziff. 16 vorgebrachten Auffassung vermag schliesslich auch keine von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung gewählte Formulierung eine schwere Persönlichkeitsverletzung zu be- gründen. Abgesehen davon ist der diesbezügliche Einwand ohnehin nicht rechtzei- tig erhoben worden. Soweit die Zwangsmassnahmen betreffend ist festzuhalten, dass diese – abgesehen von der Erstellung des DNA-Profils – den gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen haben. Hinsichtlich des DNA-Profils wird dem Ge- nugtuungsanspruch mit der dispositivmässigen Feststellung nachgekommen (E. 2.5 hiervor) 12.5 Die Beschwerde ist – soweit das Rechtsbegehren 12 betreffend – insoweit gutzu- heissen, als dem Beschwerdeführer in Abweichung von Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung eine Genugtuung von insgesamt CHF 800.00 auszurichten ist. 13. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Dem Beschwerdeführer ist ein Zins von 5 % auf dem Betrag von Euro 400.00 (ab 1. Februar 2017) zu bezahlen ist (Rechtsbegehren 3; Abänderung der Disposi- tivziffer 4.4 [recte: 5.4] der angefochtenen Verfügung). In Abänderung von Disposi- tivziffer 7 der angefochtenen Verfügung ist dem Beschwerdeführer eine Genugtu- ung von CHF 800.00 auszurichten (Rechtsbegehren 12). Weiter ist festzustellen, dass die DNA-Profilerstellung in rechtswidriger Weise erfolgt ist und die Staatsan- 41 waltschaft für die umgehende Löschung der entsprechenden Daten zu sorgen hat (Rechtsbegehren 13 und 14). Die Rechtsbegehren 5 bis 9 bzw. die mit dem Projekt in der Republik S.________ geltend gemachten Schadenspositionen betreffend wird die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen zwecks erneuter Prüfung der Kausalität im Sinn der Erwägungen sowie zur allfälligen Schadensbe- rechnung. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 14. Ad Kosten und Entschädigung für das Beschwerdeverfahren 14.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer als hälftig obsiegend und hälftig unterlie- gend zu betrachten. Folglich trägt er die Hälfte der Verfahrenskosten. Die Verfahrenskosten werden dem Aufwand entsprechend auf den Maximalbetrag von CHF 6‘000.00 bestimmt (Art. 28 i.V.m Art. 6 Abs. 1 des Verfahrenskostende- krets [VKD; BSG 161.12]) und zur Hälfte, ausmachend CHF 3‘000.00, dem Be- schwerdeführerin auferlegt. Die restlichen CHF 3‘000.00 trägt der Kanton Bern. 14.2 14.2.1 Advokatin B.________ war bis 8. Mai 2019 als amtliche Verteidigerin des Be- schwerdeführers eingesetzt. Am 8. Mai 2019 wurde das amtliche Mandat widerru- fen, weshalb ihr Honorar nun festzusetzen ist. Der am 31. Mai 2019 eingereichten Honorarnote kann entnommen werden, dass Advokatin B.________ bis und mit 8. Mai 2019 einen Aufwand von insgesamt 46.07 Stunden verbucht hat (insgesamt 49.15 Stunden bis 31. Mai 2019, abzüglich des Aufwands von 3.08 Stunden für die Zeit vom 9. Mai bis 31. Mai 2019). Daraus resultiert ein Honorar von CHF 18‘306.00 (inkl. Auslagen und MWST; exkl. das Ho- norar ab 9. Mai 2019). Dieses ist – für Beschwerdeverfahren – als ungewöhnlich hoch zu bezeichnen, weshalb sich eine detaillierte Prüfung der Honorarnote auf- drängt. 14.2.2 Der Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestellten Anwalts beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwäl- tinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711] i.V.m. Art. 42 Abs. 4 des kantonalen An- waltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Der von Rechtsanwältin B.________ geltend gemachte Stundenansatz von CHF 280.00 ist folglich zu kürzen. 14.2.3 Als auffällig hoch sind die geltend gemachten Auslagen zu bezeichnen. Kopien dürfen lediglich mit 40 Rappen pro Kopie in Rechnung gestellt werden (vgl. Ziff. 3.3 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern über die Entschä- digung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforderungs- recht vom 25. November 2016 [abrufbar im Internet unter: www.justice.be.ch > Die Justiz > Strafgerichtsbarkeit > Downloads & Publikationen]). Die entsprechenden Positionen vom 4. Dezember 2018, vom 8. Januar 2019, vom 21. Januar 2019, vom 11. Februar 2019, vom 8. März 2019, vom 6. Mai 2019 (hier wurde ein Ansatz von CHF 50.00/Stk. verbucht [ausmachend CHF 4‘000.00]) und vom 6. Mai 2019 42 sind somit auf CHF 0.40/Stk. zu kürzen. Für diese Positionen ist statt den geltend gemachten CHF 4‘060.00 lediglich ein Betrag von CHF 48.00 zu entschädigen. Der in der Honorarnote unter Auslagen verbuchte Betrag von insgesamt CHF 4‘170.85 ist in einem ersten Schritt um die ab 9. Mai 2019 angefallenen Aus- lagen zu kürzen (ausmachend CHF 23.00), in einem zweiten Schritt um die zuvor dargelegte Kürzung der Kopierkosten (ausmachend CHF 4‘012.00). Es resultieren somit noch zu entschädigende Auslagen in der Höhe von CHF 135.85. 14.2.4 Den konkret geltend gemachten Aufwand betreffend (46.07 Stunden) ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwäl- ten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikos- tenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren (mit Ausnahme der Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. g PKV) 10 bis 50 % des vorinstanzlichen Honorars. D.h. konkret: In Verfahren, die mit der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erledigt werden, beträgt das Honorar 25 bis 100 % des Honorars, das in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts angefallen wäre (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m Bst. b PKV; Rahmen von CHF 500.00 bis CHF 25‘000.00); für das Beschwerdeverfah- ren beträgt das Honorar dann noch 10 bis 50 % des bei der Staatsanwaltschaft an- gefallenen Honorars. Da es sich vorliegend um ein sehr aufwändiges Verfahren gehandelt hat, rechtfertigt es sich, den Maximalrahmen auszuschöpfen. Die Ober- grenze für das Beschwerdeverfahren liegt somit bei CHF 12‘500.00. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). Das Obergericht des Kantons Bern hat im vorerwähnten Kreisschreiben Nr. 15 in Ziff. 1.1 festgehalten, dass die Bestimmung des gebotenen Zeitaufwands die Be- kanntgabe des vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwands voraus- setzt. Der dem Gericht mitgeteilte tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse. Zur Festsetzung der Entschädigung ist hiernach vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber bzw. die amtlich verteidig- te Person ist nach objektivem Massstab zu gewichten. Im Einzelnen ist der Zeitaufwand für die folgenden Vorkehrungen zu berücksichtigen: Sachverhalts- mässige Instruktion (Aktenstudium, Besprechungen mit Klientschaft sowie allenfalls nötige zusätzliche Abklärungen wie die Befragung von Fachleuten, der Beizug von Fachliteratur oder ein Augenschein), Prüfung der Rechtsgrundlagen, das Abfassen von Eingaben, die Vorbereitung von Verhandlungen inklusive Plädoyer, die Teil- nahme an den Verhandlungen, die Entgegennahme und Lektüre des Urteils und gegebenenfalls auch die zu dessen Vollzug notwendigen Schritte. Bezüglich Ak- tenstudium kann der von der Verfahrensleitung selbst erbrachte Zeitaufwand als Anhaltspunkt dienen. 43 Für die Beschwerde wird ein Aufwand von 27.5 Stunden geltend gemacht. Für die Replik und Triplik werden je rund 8 Stunden in Rechnung gestellt. Auch wenn nicht verkannt wird, dass das Verfahren als komplex zu bezeichnen ist und einen über- durchschnittlichen Aufwand bedingt hat, erachtet die Beschwerdekammer diese Posten als überhöht. Dies v.a. unter Berücksichtigung des Umstand, dass der Sachverhalt der Rechtsvertreterin bekannt gewesen und ihr bereits für das Verfah- ren vor der Staatsanwaltschaft ein beträchtliches Honorar für die Begründung der Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen zugesprochen worden ist (vgl. da- zu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 470 vom 4. September 2019, in welchem der ehemaligen amtlichen Verteidigerin – anstelle der von der Staatsanwaltschaft anerkannten CHF 8‘876.10 – insgesamt CHF 12‘919.20 [inkl. Auslagen und MWST] zugesprochen worden sind). Als fallangemessen betrachtet werden im Zusammenhang mit der Beschwerdeeinreichung ein Aufwand von 20 Stunden und für die Replik und Triplik je ein Aufwand von 5 Stunden. Die Hono- rarnote ist somit um 13.5 Stunden zu kürzen. Die restlichen Positionen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Insgesamt werden folglich 32.57 Stunden anerkannt (exkl. den Aufwand ab 9. Mai 2019; vorne E. 14.2.1). 14.2.5 Zusammengefasst resultiert folgendes Honorar: amtliche Entschädigung CHF 6'514.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 135.85 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6649.85 CHF 512.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'161.85 Advokatin B.________ ist folglich für das Beschwerdeverfahren eine amtliche Ent- schädigung von CHF 7‘161.85 auszurichten. Das volle Honorar beläuft sich – bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 – auf CHF 8‘915.85 (inkl. Auslagen und MWST). Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die Hälfte der für das Beschwerdever- fahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 3‘580.90. zurückzuzahlen und seiner ehemaligen amtlichen Verteidigerin, Advokatin B.________, die Hälfte der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 877.99, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 14.3 Dem Beschwerdeführer ist – soweit er obsiegt – eine Entschädigung für das Be- schwerdeverfahren auszubezahlen (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Aus den am 31. Mai 2019 und am 1. Oktober 2019 eingereichten bzw. ergänzten Honorarnoten von Advokatin B.________ kann entnommen werden, dass der an- waltliche Aufwand von 9. Mai 2019 bis 31. Mai 2019 insgesamt 3.08 Stunden und vom 11. Juni 2019 bis 1. Oktober 2019 weitere 3.39 Stunden, somit insgesamt 6.47 Stunden betragen hat. Mit Blick auf den Stand des Verfahrens ist dieser Aufwand überhöht. Nicht gerechtfertigt sind u.a. die Menge der E-Mailkorrespondenzen und der mit den Gerichtseingaben verbundene Aufwand. Nicht entschädigungswürdig ist ferner die Korrespondenz betreffend Honorar (30. August 2019). Vor diesem Hintergrund wird das geltend gemachte Honorar von insgesamt rund CHF 1‘900.00 44 auf CHF 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) gekürzt. Die dem Beschwerdeführer auszurichtende Entschädigung für die anwaltliche Vertretung wird auf CHF 600.00 festgelegt (ausmachend die Hälfte des vollen Honorars). Weiter macht der Beschwerdeführer eine Entschädigung für die ihm entstandenen Übersetzungskosten geltend. Den Akten lassen sich folgende Rechnungen bzw. Rechnungsbeträge entnehmen: - CHF 1‘676.95 (Rechnung von L.________ vom 14. Februar 2019 für die Übersetzung des An- waltsschreibens vom 31. Januar 2019 [recte: 2018]) - CHF 382.30 (Rechnung von L.________ vom 10. April 2019 für die Übersetzung des Schreibens der Republik S.________, Verwaltung Kreis T.________, vom 20. März 2019) - CHF 964.65 (Rechnung von L.________ vom 14. Februar 2019 für die Übersetzung des Diploms und des Protokolls vom 31. Mai 2017) - CHF 72.00 (Rechnung V.________ vom 6. Mai 2019) - CHF 434.00 (Rechnung von L.________ vom 7. Mai 2019 für die Übersetzung der E-Mail der Re- publik S.________, Verwaltung Kreis T.________, vom 26. April 2019 und der Honorarrechnung des russischen Anwalts vom 25. April 2019) - CHF 445.40 (Rechnung von L.________ vom 20. Mai 2019 für die Übersetzung der zweiten E- Mail der Republik S.________, Verwaltung Kreis T.________, vom 14. Mai 2019 sowie der ZPO) - CHF 51.75 (Rechnung von L.________ vom 28. Mai 2019 für diverse «kurze» Übersetzungs- bemühungen) - CHF 509.95 (Rechnung von L.________ vom 17. Juni 2019 für die Übersetzung des Anwaltsge- setzes) - CHF 276.60 (Rechnung von L.________ vom 8. Juli 2019 für die Übersetzung des Schreibens des Vorsitzenden der Volksversammlung) - CHF 200.00 (Quittung Übersetzungsauftrag vom 19. September 2019 betreffend Beschluss der Staatsanwaltschaft der Republik S.________ vom 15. August 2019) Ferner beansprucht der Beschwerdeführer eine Entschädigung für die ihm infolge Beizugs eines Anwalts in der Republik S.________ sowie die ihm mit Blick auf den Beschluss der Staatsanwaltschaft der Republik S.________ vom 15. August 2019 entstandenen Kosten (vgl. dazu auch Eingabe von Advokatin B.________ vom 1. Oktober 2019 und Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2019). Da sämtliche im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren geltend gemachten Schadenspositionen inkl. Prüfung der Kausalität an die Staatsanwaltschaft zurück- gewiesen werden, die vorerwähnten Kosten (inkl. derjenigen für die Übersetzun- gen) ebenfalls diesen Komplex betreffen, rechtfertigt es sich, die diesbezügliche Entschädigung erst am Ende des Entschädigungsverfahrens festzulegen. Zusammengefasst ist dem Beschwerdeführer an dieser Stelle somit vorerst die Hälfte des Honorars von Rechtsanwältin B.________ zuzusprechen. Diese Ent- schädigung ist mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten zu verrechnen. 45 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: - In Abänderung der Dispositivziffer 4.2 (recte: 5.2) der Verfügung vom 22. Oktober 2018 ist dem Beschwerdeführer auf dem Betrag von EUR 400.00 für Reisekosten zusätzlich ein Zins von 5 % auszurichten (ab 1. Februar 2017). - In Abänderung von Dispositivziffer 7 der Verfügung vom 22. Oktober 2018 ist dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von CHF 800.00 auszurichten. - Es wird festgestellt, dass die Erstellung des DNA-Profils rechtswidrig gewesen ist. Die Staatsanwaltschaft hat für die umgehende Löschung der entsprechenden Da- ten zu sorgen. - Das Verfahren geht – soweit die für das Projekt in der Republik S.________ gel- tend gemachten Schadenspositionen betreffend (Vergabeverfahren) – zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstands- los geworden ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 6‘000.00, werden zur Hälf- te – ausmachend CHF 3‘000.00 – dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen CHF 3‘000.00 trägt der Kanton Bern. Infolge Verrechnung mit der dem Beschwerde- führer zugesprochenen Teilentschädigung verbleibt ein von ihm zu entrichtender Be- trag von CHF2‘400.00 (vgl. nachfolgend Ziff. 4). 3. Advokatin B.________ wird vom Kanton Bern eine amtliche Entschädigung von CHF 7‘161.85 ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die Hälfte der für das Beschwerdeverfahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 3‘580.90. zurückzuzahlen und seiner ehemaligen amtlichen Verteidigerin, Advo- katin B.________, die Hälfte der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 877.99, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Dem Beschwerdeführer wird vom Kanton Bern für das Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 600.00 zugesprochen. Die Teilentschädigung wird mit den dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Advokatin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin N.________ (die Akten verbleiben für die Verfahren BK 18 459 und BK 18 460 bei der Be- schwerdekammer) 46 Bern, 16. Oktober 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 47