Die Suche nach einer geeigneten Institution kann damit unterschiedliche Zeitfenster beanspruchen und ist von diversen Faktoren abhängig; so nicht zuletzt vom Verhalten des betroffenen Jugendlichen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 307 vom 15. Oktober 2015 E. 7.2). Die Beschwerde ist unbegründet. Es braucht in Ergänzung der Ausführungen der Jugendanwaltschaft (siehe vorne E. 4) nicht mehr vieler Worte zur Begründung, weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers im MZU beinahe zwingend zur Sicherungshaft führen musste.