ZSJ setzt voraus, dass sich der stationär eingewiesene Jugendliche im Massnahmeoder Strafvollzug befindet. Ob es sich dabei um eine offene oder eine geschlossene Einrichtung handelt, ist unbeachtlich (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 307 vom 15. Oktober 2015 E. 4.2). Eine Befristung der Sicherungshaft wird in Art. 90 EG ZSJ weder genannt noch ist eine solche vom Gesetzgeber gewollt.