Art. 90 EG ZSJ wurde geschaffen, um zu verhindern, dass die Jugendanwaltschaft schwierige und gefährliche Jugendliche ohne Sicherungsmöglichkeit aus einer freiheitsbeschränkenden Massnahme entlassen muss, wenn diese beispielsweise den Ausschluss aus einer Einrichtung bewusst provozieren. Mit dieser Bestimmung soll eine Vollzugslücke überbrückt werden, bis eine Anschlusslösung für den betreffenden Jugendlichen infolge eines Vollzugnotstandes gefunden wird. Art. 90 EG ZSJ setzt voraus, dass sich der stationär eingewiesene Jugendliche im Massnahmeoder Strafvollzug befindet.