5. Wie bereits ausgeführt, können eingewiesene Jugendliche gemäss Art. 90 EG ZSJ während des Massnahme- oder Strafvollzugs stationär vorübergehend in ein Gefängnis verlegt werden. Der Vollzug vorsorglicher Schutzmassnahmen richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben des ordentlichen Massnahmenvollzugs (RIEDO, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, 2013, N 2088). Art.