_ sei A.________ komplett aus der Kooperation getreten und habe seine Drohungen, für nichts garantieren zu können, mehrfach wiederholt. Aus diesen Gründen lässt es sich derzeit nicht verantworten, dass der junge Mann nach Verbüssung des Arrests auf die Gruppe zurückkehren kann. Da sich A.________ dem angeordneten Massnahmevollzug beharrlich widersetzt und auch vor Androhung von Gewalt nicht zurückschreckt, wird er in Sicherungshaft genommen […].