Vor diesem Hintergrund sei das Schreiben vom 10. Oktober 2018 zu verstehen. Der Beschwerdeführer wäre bereit, eine Rückreise in den Kosovo auf sich zu nehmen. Er wäre sich bewusst, dass dies Konsequenzen hätte. Trotzdem wäre er bereit, die Ausreise nicht aus taktischen Gründen, sondern als ultima ratio vorzunehmen.