Da gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2018 Beschwerde eingereicht worden sei, erscheine es als angezeigt, auch gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2018 Beschwerde einzureichen. Es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob es sich bei der offenen Unterbringung um eine stationäre Einweisung im Sinne von Art. 90 EG ZSJ handle. Es seien Varianten zu prüfen. Es habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer auf Druck eher negativ reagiere. Die bisherigen Massnahmen hätten nicht zum beabsichtigten Resultat geführt. Was nie versucht worden sei, sei die massive Reduktion des Drucks.