3. Der Beschwerdeführer lässt ausführen, er habe aufgrund der Umstände, die er im Schreiben an die Jugendanwaltschaft am 3. Oktober 2018 geschildert habe, Probleme mit dem Vollzug im Massnahmenzentrum Uitikon (MZU). Aufgrund der Abläufe habe er bereits um Massnahmeabbruch ersucht. Diese Frage sei im Verfahren BK 18 445 zu beantworten. Da gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2018 Beschwerde eingereicht worden sei, erscheine es als angezeigt, auch gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2018 Beschwerde einzureichen.