Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- 2 führung legitimiert (Art. 79 VRPG). Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. Auf die schliesslich auch formgerechte Beschwerde ist einzutreten.